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Scheidungskostenrechner 2025

- 06.03.2024 -

Wie teuer wird die Scheidung? Wo können Sie sparen?

Mit den beiden Scheidungskostenrechnern können Sie kostenlos & online (ohne Eingabe einer E-Mailadresse) die voraussichtlichen Kosten Ihrer Scheidung berechnen.

Die Scheidungskosten sind abhängig vom Verfahrenswert (sog. Wertgebühren nach § 13 RVG, § 3 FamGKG).

Die Anwaltskosten für die Scheidung werden durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich geregelt. Die Gerichtskosten in Familiensachen sind im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) festgelegt. In beiden Gesetzen gibt es Kostentabellen. Diese sind nach Verfahrenswertstufen gestaffelt ("von ... bis"). Den Verfahrenswertstufen sind einfache Gebühren zugeordnet, die je nach Tätigkeit noch mit einem bestimmten Faktor multipliziert werden.

Die Scheidungskosten hängen in erster Linie vom dem in den letzten drei Monaten erzielten Nettoeinkommen beider Ehepartner ab. Pro Kind wurden bislang meist 250 Euro pro Monat abgesetzt, allerdings machen das unter Hinweis auf das Kindergeld immer weniger Gerichte.

Der erste Scheidungskostenrechner berechnet den voraussichtlichen Verfahrenswert (Streitwert) nach dem dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten. Daraus ermittelt er die voraussichtlichen Anwalts- und Gerichtskosten. Vor dem Scheidungstermin ist nur eine Schätzung der Scheidungskosten möglich.

Am Ende des Scheidungsverfahrens steht der endgültige Verfahrenswert fest, da das Gericht diesen im Termin verbindlich festlegt. Beim zweiten Scheidungskostenrechner können Sie diesen endgültigen Verfahrenswert für die Berechnung angeben.

Der Mindestverfahrenswert beträgt nach § 43 FamGKG für die Scheidung 3.000 Euro. Für den Versorgungsausgleich gilt nach § 50 FamGKG ein Mindestverfahrenswert von 1.000 Euro. Das sind nicht die Kosten, sondern nur Rechengrößen für die Ermittlung der Kosten.

Die angegebenen Kosten gelten i. d. R. nicht für ein Verfahren mit Ver­fah­rens­kosten­hilfe, da die Kosten dann oft erheblich geringer sind oder - je nachdem, wie sich das Einkommen und Vermögen in den vier Jahren nach Verfahrensende entwickelt - die Scheidung ganz kostenlos ist.

Durch das "Kostenrechtsänderungsgesetz 2021" (abgekürzt KostRÄG 2021) wurden die Anwalts- und Gerichtsgebühren zum 01.01.2021 erhöht. Der Kostenrechner ist aktuell und berücksichtigt die letzte Erhöhung. Maßgebend für die Anwaltskosten ist der Eingang des unbedingten Scheidungsauftrags beim Anwalt und für die Gerichtsgebühren der Eingangszeitpunkt des Scheidungsantrags beim Familiengericht. Für Scheidungsanträge vor 2021 gelten noch die alten, niedrigeren Kostentabellen.

Scheidungskostenrechner No. 1: Berechnung nach Nettoeinkommen

Der Scheidungskostenrechner No. 1 berechnet die voraus­sicht­li­chen Ge­richts- und An­walts­ge­büh­ren für das gerichtliche Scheidungsverfahren nach der Einkommenshöhe, wenn der endgültige Verfahrenswert noch nicht bekannt ist.

Bei den Anwaltskosten entsteht eine 1,3-fache Verfahrensgebühr,  eine 1,2-fache Terminsgebühr, eine Portopauschale von 20 Euro sowie 19 % Umsatzsteuer. Bei den Gerichtskosten fällt eine zweifache Gerichtsgebühr als Vorschuss an.

Am Ende des Verfahrens wird die Hälfte der Gerichtsgebühren der Gegenseite auferlegt. Die Hälfte der Anwaltskosten nur bei einer entsprechenden Vereinbarung der Ehepartner. Der Scheidungskostenrechner bezieht sich auf eine einvernehmliche Scheidung, ggf. mit Versorgungsausgleich, aber ohne weitere Folgesachen und ohne Abschluss eines Vergleichs.

Der Scheidungskostenrechner berücksichtigt das Vermögen der Eheleute nicht, da dies bei den meisten Gerichten keine Rolle spielt (anders z. B. beim Amtsgericht München und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin). Falls Ihre Ehescheidung bei einem Gericht durchgeführt wird, das das Vermögen (nach Abzug eines Freibetrags) prozentual beim Verfahrenswert berücksichtigt, erstelle ich Ihnen gerne eine individuelle Kosteneinschätzung.

Für eine außergerichtliche Vertretung in Zusammenhang mit der Scheidung fallen gesonderte Anwaltsgebühren an. Ich schreibe die Gegenseite in Zusammenhang mit der Scheidung nur nach ausdrücklichem Auftrag / Vollmacht und Hinweis auf etwaige Mehrkosten durch die außergerichtliche Tätigkeit an.

Die Scheidung und der Versorgungsausgleich gelten kostenrechtlich als eine Angelegenheit, d. h. die Verfahrenswerte werden für die Kostenberechnung addiert. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich bei der Scheidung erhöht sich nach § 50 FamGKG um 10 % für jede vorhandene Versorgungsanwartschaft / Rentenversicherung der Eheleute. Dabei werden nicht nur die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, sondern auch private Rentenversicherungen und die Anrechte aus einer betrieblichen Altersvorsorge. 

Jede weitere Folgesache (z. B. nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich), die das Gericht bearbeitet, erhöht den Verfahrenswert. Sodass scheidungswillige Eheleute mit einer Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen ohne weitere Folgesachen mit nur einem Anwalt im Verfahren Scheidungskosten sparen können. Sind beide Ehegatten durch je einen Rechtsanwalt vertreten, fallen die angegebenen Anwaltsgebühren für jeden der Anwälte an. Der Versorgungsausgleich wird automatisch mit der Scheidung durchgeführt. Andere Folgesache bearbeitet das Gericht nur auf ausdrücklichen Antrag eines der Beteiligten. Die Gegenseite kann nur Anträge auf weitere Folgesachen stellen, wenn sie ebenfalls anwaltlich vertreten ist.

Hinweis: In das Formular nur glatte Euro-Beträge eingeben, ohne Nachkommastellen oder Tausenderpunkt! Mit * markierte Felder müssen ausgefüllt sein, damit der Scheidungskostenrechner No. 1 abgesendet werden kann.


Bei einer Ehedauer von mehr als drei Jahren - gerechnet vom Ersten des Heiratsmonats bis zum Monatsletzten vor Zustellung des Scheidungsantrages - kann der Versorgungsausgleich nur durch einen notariellen Vertrag oder - bei zwei Anwälten - durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich ausgeschlossen werden. Bei einer kurzen Ehe mit einer Dauer bis zu drei Jahren wird er vom Gericht dagegen nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehegatten durchgeführt.


Scheidungskostenrechner No. 2: Berechnung nach Verfahrenswert

Mit dem Scheidungskostenrechner No. 2 können Sie die Scheidungskosten ermitteln, wenn der endgültige Verfahrenswert - mit oder ohne Berücksichtigung eines Teils des Vermögens - bereits bekannt ist. Die Werte, die der Scheidungskostenrechner errechnet, gelten i. d. R. nicht für ein Verfahren mit Verfahrenskostenhilfe.

Hinweis: In das Formular nur glatte Euro-Beträge eingeben, ohne Nachkommastellen oder Tausenderpunkt! Die mit * markierte Felder müssen ausgefüllt sein, damit der Scheidungskostenrechner No. 2 abgesendet werden kann.

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