- 24.04.2024 -
Es gibt in der gesetzlichen Krankenversicherung verschiedenen Statusarten: Pflichtversichertes Mitglied, freiwilliges Mitglied oder Familienversicherter, Wissen Sie, welche Krankenversicherungsoption für Sie als Selbstständige/r die richtige ist und welcher Status für Sie möglich ist? Dieser Artikel hilft dabei, die Vor- und Nachteile einer freiwilligen Mitgliedschaft und einer Pflichtmitgliedschaft, insbesondere nach dem KSVG, zu verstehen.
Die Begriffe Krankenversicherungspflicht und Pflichtmitgliedschaft sind verwandte Begriffe, aber sie bedeuten nicht dasselbe. In Deutschland besteht seit 2009 eine Krankenversicherungspflicht. Sie ergibt sich aus § 193 Abs. 3 VVG: Jeder mit einem Wohnsitz in Deutschland ist verpflichtet, einen Krankenversicherungsvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherungsunternehmen mit einem bestimmten Mindestschutz zu unterhalten. Von dieser grundsätzlichen Pflicht, sich in der PKV zu versichern, gibt es mehrere gesetzlich geregelte Ausnahmen: unter anderem für Personen mit Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge, soweit diese Absicherung reicht und für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder oder pflichtversichert sind. Die Krankenversicherungspflicht bezieht sich also auf die Pflicht, überhaupt irgendwo eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall zu haben.
Die Pflichtmitgliedschaft bezieht sich speziell auf die gesetzliche Krankenversicherung. Eine Pflichtmitgliedschaft kann dort z. B. eintreten durch die Art der Berufstätigkeit oder durch die Höhe der Vergütung als Arbeitnehmer, durch Bezug von bestimmten Sozialleistungen (ALG 1, Bürgergeld), durch den Bezug einer Rente bei ausreichenden Vorversicherungszeiten in der GKV oder die Aufnahme eines Studiums. Die Pflichtmitgliedschaft setzt keinen Antrag voraus, sondern beginnt automatisch, sobald die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft vorliegen. Die Pflichtmitgliedschaft in der GKV endet erst dann, wenn die Voraussetzungen dafür wieder wegfallen. Oder - wie bei einer Ehe - der Tod eintritt. Dafür ist die Beitragsberechnung für Pflichtmitglieder i. d. R. günstiger als für freiwillige Mitglieder.
Die Beiträge der PKV sind am Anfang für Selbstständige oft günstiger als in der GKV. Im Alter steigen die Beiträge jedoch erheblich an. Angehörige können dort nicht beitragsfrei familienversichert werden. Und sinken die Einnahmen irgendwann, sodass Grundsicherung im Alter oder Bürgergeld bezogen werden muss, sind die Beiträge für die PKV nicht in voller Höhe durch Sozialleistungen abgedeckt, sondern werden nur anteilig bezuschusst. Ab 55 ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse auch durch Aufnahme einer an sich versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht mehr möglich. Bei Rentenbezug entfällt mangels ausreichender Vorversicherungszeiten in der GKV die Möglichkeit, dort in die günstige Krankenversicherung der Rentner (Pflichtversicherung) zu kommen.
Hauptberuflich Selbstständige sind zwar krankenversicherungspflichtig, aber nicht versicherungspflichtig in der GKV ( abgesehen von Landwirten i. S. d. KVLG 1989 und Künstlern und Publizisten i. S. d. KSVG). Nach § 5 Abs. 5 SGB V führt bei hauptberuflich Selbstständigen weder die Aufnahme einer Tätigkeit als Arbeitnehmer, die Aufnahme eines Studiums oder der Bezug einer Rente zu einer Versicherungspflicht. Sodass zuletzt privat versicherte, hauptberuflich Selbstständige, die nicht die erforderlichen Vorversicherungszeiten für eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV haben, während der Dauer der hauptberuflichen Selbstständigkeit nicht zurück in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln können.
Als hauptberuflich selbstständig gilt jemand, wenn er sein Einkommen hauptsächlich aus der Selbstständigkeit erzielt und diese den größten Teil seiner Arbeitszeit beansprucht. Jemand ist nebenberuflich selbstständig, wenn er die selbstständige Tätigkeit neben einer Haupttätigkeit (z. B. als Arbeitnehmer) oder neben anderen Verpflichtungen (z. B. als Student oder Familienarbeit) ausübt. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gilt nach § 5 Abs. 5 SGB V bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, die Vermutung, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind.
- Wird fortgesetzt, Artikel in Arbeit -