- 29.02.2024 -
Wird der hinterbliebene Ehepartner automatisch Alleinerbe? Nein. Kinderlose Eheleute gehen oft davon aus, dass der überlebende Ehegatte automatisch den gesamten Nachlass des anderen erbt und errichten deshalb kein Testament. Erst nach dem Tod eines Ehepartners stellt sich zum Entsetzen des verwitweten Partners beim Notar oder beim Nachlassgericht heraus, dass diese Annahme nicht richtig war, sondern die Großeltern, Eltern, Geschwister, (Groß-)Nichten oder (Groß-)Neffen des Verstorbenen Miterben sind. Mit Rechten am Haus der Eheleute, dem Auto und dem sonstigen Vermögen. Auch bei einer langjährigen Ehe ist der Ehepartner ohne eine letztwillige Verfügung meist nicht der Alleinerbe. Selbst wenn der verstorbene Partner schon sehr lange keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten hatte oder diese nie kennengelernt hat.
Ohne eine andere Regelung durch ein Einzeltestament, ein gemeinsames Testament der Ehegatten oder einen Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge. Wie viel der Ehegatte beim Erbfall bekommt, hängt davon ab, ob Kinder oder andere nähere Verwandte des Verstorbenen als gesetzliche Erben da sind. Außerdem entscheidet der Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, mit über die Höhe des Erbteils.
Stirbt ein Partner, führt die gesetzliche Erbfolge selten zu der Nachlassverteilung, die die Ehegatten sich gewünscht haben. Sind alle Großeltern, Eltern, Voll- und Halbgeschwister, (Groß-)Nichten und Neffen des Partners vorverstorben und ist der Hinterbliebene deshalb Alleinerbe geworden, ist es für ihn ohne Vorlage eines Testaments wesentlich komplizierter und teurer an den Nachlass zu kommen. Da die Banken dann in der Regel die Vorlage eines Erbscheins fordern. Das Nachlassgericht will eine Liste mit allen vorverstorbenen Verwandten in der Erbfolge sowie deren Geburts- und Sterbeurkunden, bevor es den Erbschein ausstellt. Auch wenn die Verwandten aus Deutschland stammen, ist die Sammlung der vielen Daten und Nachweise schon eine Herausforderung. Stammen die Verwandten aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten im heutigen Polen oder dem sonstigen Ausland ist es schwierig bis unmöglich, die notwendigen Angaben und Dokumente zu bekommen.
Die weiteren Erben ergeben sich aus der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn keine andere Regelung für seinen Nachlass getroffen wurde. Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe (§ 1931 BGB), aber ohne Testament oder Erbvertrag nur selten auch Alleinerbe.
Die anderen gesetzlichen Erben teilt das Gesetz in verschiedene Ordnungen ein. Neben Ehegatten können gesetzliche Erben der ersten, zweiten oder dritten Ordnung erben.
Erben höherer Ordnungen erben nur, soweit keine Erben niedrigerer Ordnung vorhanden sind (§ 1930 BGB). Je höher die Ordnung der vorhandenen Miterben, desto entfernter ist die Verwandtschaftsbeziehung zum Erblasser und umso höher ist die Erbquote des überlebenden Ehegatten.
Bei der gesetzlichen Erbfolge erbt der länger lebende Ehegatte nur dann den Nachlass allein, wenn beim Erbfall keine Erben erster oder zweiter Ordnung vorhanden sind und auch keine Großeltern als Erben dritter Ordnung (§ 1931 Abs. 2 BGB).
Nur Verwandte der ersten drei Erbordnungen können neben dem Ehepartner erben.
Zu den gesetzlichen Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB) gehören diejenigen, die vom Erblasser abstammen. Also die Kinder, die Enkel und Urenkel und die weiteren Abkömmlinge. Ob die Kinder ehelich geboren sind, spielt keine Rolle. Adoptivkinder sind ebenfalls Erben erster Ordnung. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht dazu.
Zu den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB) gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (die Geschwister des Erblassers, seine Nichten und Neffen und deren Kinder usw.).
Zu den gesetzlichen Erben dritter Ordnung (§ 1926 BGB) gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel und Tanten des Erblassers, seine Cousins und Cousinen usw.). Die Abkömmlinge der Großeltern sind neben Ehegatten allerdings nicht erbberechtigt. Sind beim Erbfall keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung mehr vorhanden und alle vier Großelternteile des Erblassers bereits vorverstorben, erbt der verwitwete Partner allein. Falls nur ein Teil der Großeltern vorverstorben ist, gehen deren Anteile nicht auf deren Kinder, Enkel oder Urenkel über, sondern erhöhen die Erbquote des Ehegatten (§ 1931 Abs. 1 BGB).
Sind beim Erbfall Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben vorhanden, erbt der länger lebende Ehegatte bei der gesetzlichen Erbfolge bei Gütergemeinschaft ein Viertel des Nachlasses. Ebenso wenn die Kinder beim Tode des Ehepartners bereits vorverstorben sind, aber noch Enkel, Urenkel oder entferntere Abkömmlinge als gesetzliche Erben der ersten Ordnung da sind.
Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinn pauschaliert ausgeglichen. Der Erbteil des Ehepartners erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft, unabhängig davon, ob der verstorbene Ehepartner den höheren Zugewinn erzielt hat (§ 1371 Abs. 1 BGB). Der überlebende Ehepartner erbt also die Hälfte des Nachlasses.
Bei Gütertrennung hängt die Erbquote des überlebenden Ehepartners von der Anzahl der Kinder des Erblassers ab. Hatte der Erblasser ein Kind, so erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte. Bei zwei Kindern erben der Ehepartner und die beiden Kinder je ein Drittel. Bei drei oder mehr Kindern erbt der Ehepartner ein Viertel. Die Kinder erhalten zu gleichen Teilen die übrigen drei Viertel.
War der Ehepartner kinderlos oder sind alle seine Kinder vorverstorben und auch keine Abkömmlinge der Kinder vorhanden, erben die Eltern des Erblassers (gesetzliche Erben zweiter Ordnung) neben dem Ehepartner. Der Anteil des Ehepartners beträgt in diesem Fall - mindestens - die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte entfällt auf die Eltern bzw. deren Abkömmlinge.
Sind beide Elternteile vorverstorben und auch keine Abkömmlinge der Eltern mehr da, jedoch noch ein oder mehrere Großelternteile (als gesetzlicher Erbe dritter Ordnung), so beträgt der Erbteil des Ehepartners ebenfalls - mindestens - die Hälfte des Nachlasses. Auf jedes der vier Großelternteile entfällt ein Achtel des Nachlasses. Für jedes Großelternteil, welches bereits vorverstorben ist, erhöht sich der Anteil des Ehepartners um ein Achtel. Sind keine Großelternteile beim Erbfall mehr am Leben, erhält der Ehepartner auch die andere Hälfte des Nachlasses und erbt damit allein.
Schlägt einer der gesetzlichen Erben die Erbschaft beim Nachlassgericht aus, erhält den Anteil derjenige, der geerbt hätte, wenn der Ausschlagende beim Erbfall nicht gelebt hätte. Der Ehegatte erhält erst dann einen höheren Erbteil, wenn sämtliche in Frage kommenden gesetzlichen Erben der jeweiligen Ordnung das Erbe ausschlagen.
Der Ehepartner hat neben seinem gesetzlichen Erbteil einen Anspruch auf den sog. Voraus (§ 1932 BGB). Neben den Haushaltsgegenständen zählt zum Voraus auch das von beiden Eheleute genutzte Auto. Nicht dazu gehören z. B. die Kleidung und der Schmuck des Erblassers und die Gegenstände, die für seine Berufstätigkeit bestimmt waren. Der Umfang des Voraus hängt davon ab, ob der Ehegatte neben gesetzlichen Erben der ersten Ordnung (z. B. Kindern, Enkeln des Erblassers) erbt oder neben gesetzlichen Erben der zweiten oder dritten Ordnung (Eltern, Geschwistern, Großeltern). Erbt er neben Kindern oder anderen Abkömmlingen des Erblassers, so ist der gesetzliche Voraus eingeschränkt. Anspruch auf den Voraus besteht dann nur, soweit die Gegenstände zur angemessenen Haushaltsführung benötigt werden.
Die Partner können ihren Nachlass in ihrem Sinne regeln, indem jeder Partner für sich ein eigenhändig geschriebenes und mit vollem Namen unterschriebenes ("handgeschriebenes") Einzeltestament mit Datum und Ort der Errichtung aufsetzt. Sie können das Testament auch in Form eines öffentlichen Testaments errichten, indem sie es zur Niederschrift eines Notars erklären. Alternativ kann dem Notar eine Erklärung übergeben werden (offen oder in einem verschlossenen Umschlag), mit der Angabe, dass diese ihren letzten Willen enthalte. Sie können sich auch in zwei Einzeltestamenten jeweils als Alleinerben einsetzen.
Ein Ehepaar kann aber auch zusammen ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Dabei genügt es, wenn der eine Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und beide die Erklärung mit Angabe des Ortes, des Datums mit vollem Namen unterschreiben. Ein gemeinschaftliches Testament empfiehlt sich, wenn wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden sollen, die nicht von einem Teil frei widerrufbar sein sollen. Wenn also eine Verfügung eines Ehepartners von der Wirksamkeit der Verfügung des anderen abhängig sein soll. Wechselseitige Verfügungen sind im Zweifel bei gegenseitigen Erbeinsetzungen anzunehmen. Oder wenn der eine Ehepartner von dem anderen als Erben eingesetzt wurde oder eine andere Zuwendung erhält und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten eines mit dem Erblasser verwandten oder diesem nahe stehenden Dritten getroffen wird.
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament. Bei dieser Form des gemeinschaftlichen Testaments setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass beim Tod des länger lebenden Ehegatten der Nachlass an einen Dritten (z. B. an gemeinsame Kinder) fallen soll. Das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge kann mit dem Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden. Soll verhindert werden, dass diese von dem hinterbliebenen Ehepartner das Pflichtteil einfordern, kann eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen werden. Mit einer solchen Klausel können für Abkömmlinge zusätzliche Vermächtnisse bestimmt werden, falls nach dem Tod des Erstversterbenden der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde. Oder es können Abkömmlinge auch beim Tod des Letztversterbenden auf den Pflichtteil gesetzt werden, sofern er den Pflichtteil beim ersten Erbfall eingefordert oder anderweitig geltend gemacht hat.
Bei größeren Nachlässen hat das Berliner Testament steuerrechtliche Nachteile in Hinsicht auf andere erbrechtliche Gestaltungsformen (z. B. Einräumung eines Nießbrauchrechts oder Einsetzung eines Vermächtnisses). Da den Kindern bei jedem Tod eines Elternteils ein gesonderter Freibetrag bei der Erbschaftssteuer zusteht. Durch das Berliner Testament wird beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils der Freibetrag nicht genutzt und geht verloren. Beim Tod auch des zweiten Elternteils ist das geerbte Vermögen beim Berliner Testament i. d. R. höher als bei einer Nachlassregelung ohne Berliner Testament. Was zu einer höheren Erbschaftssteuer führt.
Der rechtskräftig geschiedene Ehepartner ist nicht mehr gesetzlicher Erbe.
Hat der Erblasser die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten nach der Zustellung im Rahmen des Scheidungsverfahrens wirksam zugestimmt, so entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten auch schon vor Abschluss des rechtshängigen Scheidungsverfahrens, sofern zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren (§ 1933 BGB). Ein rechtshängiger Scheidungsantrag oder die wirksame Zustimmung des Scheidungsantrags der Gegenseite führt also dazu, dass der andere Ehegatte nicht mehr gesetzlicher Erbe ist. Diese Verfahrenshandlungen haben jedoch keinen Einfluss auf das eigene gesetzliche Erbrecht.
Auch der Anspruch des anderen Ehegatten auf den sog. Voraus entfällt. Der lebende Partner kann aber trotzdem einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und auf Zugewinnausgleich gegen die Erben haben.
Für den Fall, dass die Ehegatten den Nachlass abweichend von der gesetzlichen Erbfolge per Testament oder Erbvertrag geregelt haben, gibt es (nur) entsprechende Auslegungsregeln (§§ 2077, 2268, 2279 BGB). Eine Verfügung des Erblassers zu Gunsten seines Ehegatten bleibt wirksam, wenn anzunehmen ist, dass er sie auch für den Fall eines eigenen Scheidungsantrags oder Zustimmung zum Scheidungsantrag des bedachten Noch-Ehepartners getroffen hätte.
Der Pflichtteil vom Erbe ist ein reiner Zahlungsanspruch, der von den Pflichtteilsberechtigten eingefordert werden kann und als Quote vom gesamten Vermögen des Erblassers (Nachlass) berechnet wird. Der Pflichtteil beträgt wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Anders als bei einer Miterbschaft erhalten die Pflichtteilsberechtigten keine Rechte an den einzelnen Nachlassgegenständen. Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie testamentarisch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören ausschließlich der überlebende Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers (§ 2303 BGB).
Wurde der Ehegatte testamentarisch enterbt, so hat er Anspruch gegen die Erben auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (ohne die Erhöhung durch die Zugewinngemeinschaft) sowie Anspruch auf Ausgleich des konkret entstandenen Zugewinns.
Wurden die Abkömmlinge bzw. die Eltern durch den Erblasser enterbt, so können diese trotzdem noch den Pflichtteil verlangen. Nur unter den Voraussetzungen des § 2333 BGB (u. a. Verbrechen oder vorsätzliche schwerwiegende Vergehen gegenüber dem Erblasser oder diesem nahestehende Personen) kann auch der Pflichtteil entzogen werden.
Nur eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes haben nach § 10 LPartG ein gesetzliches Erbrecht beim Tod des Lebenspartners. Der Umfang entspricht dem Erbrecht bei Verheirateten. Auch eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Lebensgefährten in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft (früher auch "wilde Ehe" genannt) haben dagegen auch bei einer langjährigen Beziehung kein gesetzliches Erbrecht. Auch ein gemeinschaftliches Testament ist bei Lebensgefährten nicht möglich.
Sie wollen Ihren Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten für den Fall Ihres Todes absichern und sie oder ihn vor Erbansprüchen Ihrer Eltern oder Ihrer Geschwister schützen? Und vor den Tücken eines langwierigen Erbscheinverfahrens? Dann sollten Sie rechtzeitig an eine Nachlassregelung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags denken.