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Aufhebung einer eingetr. Lebenspartnerschaft online

Mit diesem Formular können Sie die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern nach dem LPartG in Auftrag geben. Für die Scheidung einer Ehe nutzen Sie bitte stattdessen das    Scheidungsformular.

Wenn Sie unten den Button "Weiter zu Schritt 2" anklicken, wird Ihnen angezeigt, welche Angaben in dem Formular noch fehlen.

Erst wenn Sie alle erforderlichen Angaben gemacht haben, führt Sie der Button "Weiter zu Schritt 2" zu einer Übersicht über Ihre Formulareingaben. Sie können dort alle Ihre Angaben noch einmal überprüfen und korrigieren. Im letzten Schritt können Sie das Aufhebungsformular erst dann absenden, nachdem Sie die Auftragserteilung ausdrücklich durch Anklicken der Checkbox bestätigt haben.

Falls Sie Fragen zum Ausfüllen des Formulars haben, helfe ich Ihnen gerne.
Bitte schreiben Sie mir eine E-Mail (mail@scheidung-ohne-rosenkrieg.de) oder rufen Sie mich an unter Tel. 0 54 07 - 85 75 170.

Die mit * gekennzeichneten Angaben sind immer Pflichtfelder. Mit (*) gekennzeichnete Felder sind eventuell Pflichtfelder, abhängig von Ihren sonstigen Angaben im Formular.
Das Formular kann nur dann gesendet werden, wenn alle Pflichtfelder ausgefüllt sind.

I. Ihre Daten (Antragsteller/in)


Geben Sie als Anschrift den tatsächlichen Aufenthaltsort an, nicht die Meldeadresse!




Wenn Sie in Deutschland wohnen, erhalten Sie Ihre Aufhebungsunterlagen (Entwurf des Aufhebungsantrags mit Vollmachtsformular und weiteren Informationen) je nach Wunsch innerhalb von drei bis vier Werktagen per Post oder spätestens am übernächsten Werktag als PDF-Dokument per E-Mail (über einen passwort-geschützten Download-Link) oder per Online-Akte mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
Wohnen Sie im Ausland, versende ich die Unterlagen und Infomationen während des laufenden Verfahrens nur per E-Mail oder Online-Akte. Nur der Original-Aufhebungsbeschluss vom Gericht kommt dann bei Verfahrensende per Post.

Auch die E-Mail-Kommunikation kann verschlüsselt erfolgen, wenn Sie oben eine Tuta-Mailadresse angegeben haben oder nach dem gegenseitigen Austausch von S/MIME-Mailzertifikaten.




Das Netto-Einkommen der Lebenspartner wird benötigt, um den voraussichtlichen Verfahrenswert zu errechnen.

Manche Gerichte ziehen vom Verfahrenswert auch die Kreditraten ab, soweit es sich nicht um Darlehen für Immobilien handelt.

II. Daten Ihres Lebenspartners (Antragsgegner/in)


Bitte geben Sie als Anschrift den tatsächlichen Aufenthaltsort an, nicht die Meldeadresse!




Falls die Höhe des Einkommens Ihrer Lebenspartnerin / Ihres Lebenspartners nicht bekannt ist, bitte schätzen und die berufliche Tätigkeit dann im letzten Eingabefeld unter "VIII. Mitteilung" angeben.

Manche Gerichte ziehen vom Verfahrenswert auch die Kreditraten ab, soweit es sich nicht um Darlehen für Immobilien handelt.

III. Verpartnerungs- und Trennungsdaten



Falls keiner der beiden Lebenspartner mehr in der Partnerschaftswohnung (PW) lebt, benötige ich weitere Angaben zum letzten gemeinsamen Wohnsitz.


Falls der letzte gemeinsame Wohnsitz in Deutschland war und keiner der Lebenspartner mehr in der Ehewohnung lebt, geben Sie bitte die genaue Anschrift an.


Falls der letzte gemeinsame Wohnsitz im Ausland war, benötige ich nur das Land.


Bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe muss das Trennungsjahr bereits abgelaufen sein.
Wird kein VKH-Antrag gestellt, kann der Scheidungsantrag bereits nach einer Trennungsdauer von neun Monaten eingereicht werden. Ausnahme: Härtefall (selten!), nur dann muss keine bestimmte Trennungsdauer eingehalten werden.


IV. Gemeinsame minderjährige Kinder


Die Zuständigkeit des Gerichts hängt unter anderem davon ab, bei wem die gemeinsamen, noch minderjährigen Kinder zum Zeitpunkt des Aufhebungsantrags leben. Bereits volljährige und nicht gemeinsame Kinder spielen für die Zuständigkeit keine Rolle.
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Aufhebungsantrag die hier abgefragten Angaben über die gemeinsamen minderjährigen Kinder enthalten muss.


Geben Sie hier jeweils die Anzahl der gemeinsamen minderjährigen Kinder an, die bei Ihnen, bei Ihrem Lebenspartner / Ihrer Lebenspartnerin oder bei Dritten leben. Kinder, die im gleichem Umfang bei beiden Elternteilen leben, mit 0.5 bei jedem Elternteil berücksichtigen. (*)



V. Versorgungsausgleich und finanzielle Vereinbarungen


Falls der Versorgungsausgleich stattfindet: Geben Sie bitte - soweit derzeit bekannt - die Anzahl der bei den Lebenspartnern vorhandenen Versorgungsanwartschaften an. In den Versorgungsausgleich fallen während der Ehezeit erworbene gesetzliche und private Rentenanwartschaften, auch ausländische Anwartschaften, bei betrieblicher Altersversorgung oder nach dem AltZertG zertifizierten Altersvorsorgeverträgen auch Anrechte auf Kapitalbasis.



VI. Teilung der Aufhebungskosten

Sofern zwischen den Lebenspartnern nichts anderes vereinbart ist, trägt jeder Lebenspartner laut Aufhebungsbeschluss die Kosten seines Anwalts allein. Anwaltszwang besteht nur für den Lebenspartner, der den Aufhebungsantrag stellt.
Ein Anspruch auf hälftige Übernahme der Anwaltsgebühren haben Sie nur bei einer entsprechenden Vereinbarung mit Ihrem Lebenspartner und einer Entscheidung des Gerichts, dass der andere Ehepartner neben den hälftigen Gerichtskosten auch die Häfte der Anwaltsgebühren trägt.

VII. Zahlungsweise der Anwaltsgebühren

Soll ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) gestellt werden, kann der Antrag bei Gericht erst dann eingereicht werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist!
Falls kein VKH-Antrag gestellt wird, müssen die Gerichtsgebühren in einer Summe zu Beginn des Verfahrens an die Justizkasse überwiesen werden.


 EUR jeweils zum eines Monats

VIII. Mitteilung

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