Mit diesem Formular können Sie Ihre Aufhebungsunterlagen anfordern, wenn Sie mich mit der Durchführung der einvernehmlichen Aufhebung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft (zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern/Partnerinnen) beauftragen möchten.
- Sie erhalten das Infopaket gratis und unverbindlich! Den Aufhebungsantrag reiche ich erst dann bei Gericht ein, wenn Sie mir das Mandatsformular und die Vollmacht aus dem Infopaket unterschrieben zugesandt haben. Keine Rücksendung = keine Kosten! -
Wenn es um eine Ehescheidung geht, nutzen Sie bitte stattdessen das Scheidungsformular.
[Wichtig] Sie erhalten zunächst über einen passwortgeschützten Link ein individuelles, ausführliches Informationsschreiben im PDF-Format mit Angaben zu den voraussichtlichen Kosten, den erforderlichen Dokumenten und weiteren Informationen zum Verfahren und zum Versorgungsgleich. Außerdem einen Entwurf des gerichtlichen Aufhebungsantrags sowie ein Formular, mit dem Sie die hälftige Kostenteilung mit Ihrem/r Noch-Lebenspartner/in vereinbaren können. Bei einer Aufhebung mit Auslandsbezug teile ich Ihnen mit, ob das Aufhebungsverfahren in Deutschland durchgeführt werden kann. Außerdem erhalten Sie ein Mandats- und ein Vollmachtsformular. Dieses Infopaket erhalten Sie kostenlos und unverbindlich. Das Aufhebungsmandat kommt erst zustande, wenn ich das Mandats- und das Vollmachtsformular von Ihnen unterschrieben im Original oder als Kopie zurückerhalte.
Die Unterlagen muss der Lebenspartner anfordern, der auch die Aufhebung beim Gericht beantragen will. Eine Beauftragung durch den anderen Lebenspartner ist nach Zusendung des Infopakets aus berufsrechtlichen Gründen nicht mehr möglich.
Bitte füllen Sie das Online-Formular vollständig aus. Wenn Sie unten den Button "Weiter zu Schritt 2" anklicken, wird Ihnen angezeigt, welche Angaben in dem Formular noch fehlen.
Erst wenn Sie alle erforderlichen Angaben gemacht haben, führt Sie der Button "Weiter zu Schritt 2" zu einer Übersicht Ihrer Formulareingaben. Dort können Sie alle Angaben noch einmal überprüfen und korrigieren. Im Änderungsbereich können Sie auch alle Angaben wieder löschen. Im letzten Schritt können Sie das Formular erst absenden, nachdem Sie die Anforderung der Unterlagen durch Anklicken der Checkbox ausdrücklich bestätigt haben.
Falls Sie Fragen zum Ausfüllen des Formulars haben, helfe ich Ihnen gerne.Bitte schreiben Sie mir eine E-Mail (mail@scheidung-ohne-rosenkrieg.de) oder rufen Sie mich an unter Tel. 0 54 07 - 85 75 170.
Die mit * gekennzeichneten Angaben sind immer Pflichtfelder. Mit (*) gekennzeichnete Felder sind eventuell Pflichtfelder, abhängig von Ihren sonstigen Angaben im Formular.Das Formular kann nur dann gesendet werden, wenn alle Pflichtfelder ausgefüllt sind.
Geben Sie als Anschrift den gewöhnlichen Aufenthaltsort an, nicht die Meldeadresse!
Das Gratis-Infopaket versende ich ausschließlich über einen passwortgeschützten Download-Link per E-Mail.Diese Frage bezieht sich auf die Schriftsätze / Schreiben des Familiengerichts während des laufenden Aufhebungsverfahrens. Sie erhalten die Unterlagen während des Aufhebungsverfahrens je nach Wunsch als PDF-Dokument per E-Mail (über einen passwortgeschützten Download-Link) oder per Online-Akte mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Nur der Original-Aufhebungsbeschluss vom Gericht kommt bei Verfahrensende per Post.
Auch die E-Mail-Kommunikation kann durch den gegenseitigen Austausch von S/MIME-Mailzertifikaten mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erfolgen.
Das Netto-Einkommen der Lebenspartner wird benötigt, um den voraussichtlichen Verfahrenswert zu errechnen.
Manche Gerichte ziehen vom Verfahrenswert auch die Kreditraten ab, soweit es sich nicht um Darlehen für Immobilien handelt.
Bitte geben Sie als Anschrift den tatsächlichen Aufenthaltsort an, nicht die Meldeadresse!
Falls die Höhe des Einkommens Ihrer Lebenspartnerin / Ihres Lebenspartners nicht bekannt ist, bitte schätzen und die berufliche Tätigkeit dann im letzten Eingabefeld unter "VIII. Mitteilung" angeben.
Falls keiner der beiden Lebenspartner mehr in der Partnerschaftswohnung (PW) lebt, benötige ich weitere Angaben zum letzten gemeinsamen Wohnsitz.
Falls der letzte gemeinsame Wohnsitz in Deutschland war und keiner der Lebenspartner mehr in der Ehewohnung lebt, geben Sie bitte die genaue Anschrift an.
Falls der letzte gemeinsame Wohnsitz im Ausland war, benötige ich nur das Land.
Bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe muss das Trennungsjahr bereits abgelaufen sein.Wird kein VKH-Antrag gestellt, kann der Scheidungsantrag bereits nach einer Trennungsdauer von neun Monaten eingereicht werden. Ausnahme: Härtefall (selten!), nur dann muss keine bestimmte Trennungsdauer eingehalten werden.
Die Zuständigkeit des Gerichts hängt unter anderem davon ab, bei wem die gemeinsamen, noch minderjährigen Kinder zum Zeitpunkt des Aufhebungsantrags leben. Bereits volljährige und nicht gemeinsame Kinder spielen für die Zuständigkeit keine Rolle.Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Aufhebungsantrag die hier abgefragten Angaben über die gemeinsamen minderjährigen Kinder enthalten muss.
Geben Sie hier jeweils die Anzahl der gemeinsamen minderjährigen Kinder an, die bei Ihnen, bei Ihrem Lebenspartner / Ihrer Lebenspartnerin oder bei Dritten leben. Kinder, die im gleichem Umfang bei beiden Elternteilen leben, mit 0.5 bei jedem Elternteil berücksichtigen. (*)
Namen und Geburtsdaten Ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder: (*)
Falls der Versorgungsausgleich stattfindet: Geben Sie bitte - soweit derzeit bekannt - die Anzahl der bei den Lebenspartnern vorhandenen Versorgungsanwartschaften an. In den Versorgungsausgleich fallen während der Ehezeit erworbene gesetzliche und private Rentenanwartschaften, auch ausländische Anwartschaften, bei betrieblicher Altersversorgung oder nach dem AltZertG zertifizierten Altersvorsorgeverträgen auch Anrechte auf Kapitalbasis.
Sofern zwischen den Lebenspartnern nichts anderes vereinbart ist, trägt jeder Lebenspartner laut Aufhebungsbeschluss die Kosten seines Anwalts allein. Anwaltszwang besteht nur für den Lebenspartner, der den Aufhebungsantrag stellt.Ein Anspruch auf hälftige Übernahme der Anwaltsgebühren haben Sie nur bei einer entsprechenden Vereinbarung mit Ihrem Lebenspartner und einer Entscheidung des Gerichts, dass der andere Ehepartner neben den hälftigen Gerichtskosten auch die Häfte der Anwaltsgebühren trägt.
Soll ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) gestellt werden, kann der Antrag bei Gericht erst dann eingereicht werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist!Falls kein VKH-Antrag gestellt wird, müssen die Gerichtsgebühren in einer Summe zu Beginn des Verfahrens an die Justizkasse überwiesen werden.
Möchten Sie mir noch etwas mitteilen?Soll außer der Partnerschaftsaufhebung und dem Versorgungsausgleich noch etwas geregelt werden?
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