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Scheidung online [Gratis-Infopaket]

Mit diesem Formular können Sie Ihre Scheidungsunterlagen anfordern, wenn Sie mich mit der Durchführung Ihrer einvernehmlichen Scheidung beauftragen möchten.

- Sie erhalten das Infopaket gratis und unverbindlich! Den Scheidungsantrag reiche ich erst dann bei Gericht ein, wenn Sie mir das Mandatsformular und die Vollmacht aus dem Infopaket unterschrieben zugesandt haben. Keine Rücksendung = keine Kosten! -


[Wichtig] Sie erhalten zunächst über einen passwortgeschützten Link ein individuelles, ausführliches Informationsschreiben im PDF-Format mit Angaben zu den voraussichtlichen Kosten, den erforderlichen Dokumenten und weiteren Informationen zum Verfahren und zum Versorgungsgleich. Außerdem einen Entwurf des gerichtlichen Scheidungsantrags sowie ein Formular, mit dem Sie die hälftige Kostenteilung mit Ihrem/r Noch-Lebenspartner/in vereinbaren können. Bei einer Scheidung mit Auslandsbezug teile ich Ihnen mit, ob das Scheidungsverfahren in Deutschland durchgeführt werden kann. Außerdem erhalten Sie ein Mandats- und ein Vollmachtsformular. Dieses Infopaket erhalten Sie kostenlos und unverbindlich. Das Scheidungsmandat kommt erst zustande, wenn ich das Mandats- und das Vollmachtsformular von Ihnen unterschrieben im Original oder als Kopie zurückerhalte.

Die Unterlagen muss der Ehepartner anfordern, der auch die Scheidung beim Gericht beantragen will. Eine Beauftragung durch den anderen Ehepartner ist nach Zusendung des Infopakets aus berufsrechtlichen Gründen nicht mehr möglich.


Bitte füllen Sie das Online-Formular vollständig aus. Wenn Sie unten den Button "Weiter zu Schritt 2" anklicken, wird Ihnen angezeigt, welche Angaben in dem Formular noch fehlen.

Erst wenn Sie alle erforderlichen Angaben gemacht haben, führt Sie der Button "Weiter zu Schritt 2" zu einer Übersicht Ihrer Formulareingaben. Dort können Sie alle Angaben noch einmal überprüfen und korrigieren. Im Änderungsbereich können Sie auch alle Angaben wieder löschen. Im letzten Schritt können Sie das Formular erst absenden, nachdem Sie die Anforderung der Unterlagen durch Anklicken der Checkbox ausdrücklich bestätigt haben.

Falls Sie Fragen zum Ausfüllen des Formulars haben, helfe ich Ihnen gerne. Bitte schreiben Sie mir eine E-Mail (mail@scheidung-ohne-rosenkrieg.de) oder rufen Sie mich an unter Tel. 0 54 07 - 85 75 170.

Die mit * gekennzeichneten Angaben sind immer Pflichtfelder. Mit (*) gekennzeichnete Felder sind eventuell Pflichtfelder, abhängig von Ihren sonstigen Angaben im Formular.
Das Formular kann nur dann gesendet werden, wenn alle Pflichtfelder ausgefüllt sind.

I. Ihre Daten (Antragsteller/in)


Geben Sie als Anschrift den gewöhnlichen Aufenthaltsort an, nicht die Meldeadresse!




Das Gratis-Infopaket versende ich ausschließlich über einen passwortgeschützten Download-Link per E-Mail.
Diese Frage bezieht sich auf die Schriftsätze / Schreiben des Familiengerichts während des laufenden Scheidungsverfahrens. Sie erhalten die Unterlagen während des Scheidungsverfahrens je nach Wunsch als PDF-Dokument per E-Mail (über einen passwortgeschützten Download-Link) oder per Online-Akte mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Nur der Original-Scheidungsbeschluss vom Gericht kommt bei Verfahrensende per Post.

Auch die E-Mail-Kommunikation kann durch den gegenseitigen Austausch von S/MIME-Mailzertifikaten mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erfolgen.




Das Netto-Einkommen der Ehepartner wird benötigt, um den voraussichtlichen Verfahrenswert zu errechnen.

Manche Gerichte ziehen vom Verfahrenswert auch die Kreditraten ab, soweit es sich nicht um Darlehen für Immobilien handelt.

II. Daten Ihres Ehepartners (Antragsgegner/in)


Bitte geben Sie als Anschrift den tatsächlichen Aufenthaltsort an, nicht die Meldeadresse!




Falls die Höhe des Einkommens Ihrer Ehepartnerin / Ihres Ehepartners nicht bekannt ist, bitte schätzen und die berufliche Tätigkeit dann im letzten Eingabefeld unter "VIII. Mitteilung" angeben.

Manche Gerichte ziehen vom Verfahrenswert auch die Kreditraten ab, soweit es sich nicht um Darlehen für Immobilien handelt.

III. Heirats- und Trennungsdaten


Falls bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe vor der Eheschließung bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestand, benötige ich das Datum der Verpartnerung. Da die Verpartnerung dann den Stichtag für den Beginn der Ehezeit beim Versorgungsausgleich setzt.



Falls keiner der beiden Ehepartner mehr in der Ehewohnung (EW) lebt, benötige ich weitere Angaben zum letzten gemeinsamen Wohnsitz.


Falls der letzte gemeinsame Wohnsitz in Deutschland war und keiner der Ehepartner mehr in der Ehewohnung lebt, geben Sie bitte die genaue Anschrift an.


Falls der letzte gemeinsame Wohnsitz im Ausland war, benötige ich nur das Land.


Bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe muss das Trennungsjahr bereits abgelaufen sein.
Wird kein VKH-Antrag gestellt, kann der Scheidungsantrag bereits nach einer Trennungsdauer von neun Monaten eingereicht werden. Ausnahme: Härtefall (selten!), nur dann muss keine bestimmte Trennungsdauer eingehalten werden.


IV. Gemeinsame minderjährige Kinder


Die Zuständigkeit des Gerichts hängt unter anderem davon ab, bei wem die gemeinsamen, noch minderjährigen Kinder zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags leben. Bereits volljährige und nicht gemeinsame Kinder spielen für die Zuständigkeit keine Rolle.
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Scheidungsantrag die hier abgefragten Angaben über die gemeinsamen minderjährigen Kinder enthalten muss.


Geben Sie hier jeweils die Anzahl der gemeinsamen minderjährigen Kinder an, die bei Ihnen, bei Ihrem Ehepartner / Ihrer Ehepartnerin oder bei Dritten leben. Kinder, die im gleichem Umfang bei beiden Elternteilen leben, mit 0.5 bei jedem Elternteil berücksichtigen. (*)



V. Versorgungsausgleich und finanzielle Vereinbarungen


Falls der Versorgungsausgleich stattfindet: Geben Sie bitte - soweit derzeit bekannt - die Anzahl der bei den Eheleuten vorhandenen Versorgungsanwartschaften an. In den Versorgungsausgleich fallen während der Ehezeit erworbene gesetzliche und private Rentenanwartschaften, auch ausländische Anwartschaften, bei betrieblicher Altersversorgung oder nach dem AltZertG zertifizierten Altersvorsorgeverträgen auch Anrechte auf Kapitalbasis.



VI. Teilung der Scheidungskosten

Sofern zwischen den Eheleuten nichts anderes vereinbart ist, trägt jeder Ehepartner laut Scheidungsbeschluss die Kosten seines Anwalts allein. Anwaltszwang besteht nur für den Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt.
Ein Anspruch auf hälftige Übernahme der Anwaltsgebühren haben Sie nur bei einer entsprechenden Vereinbarung mit Ihrem Ehepartner und einer Entscheidung des Gerichts, dass der andere Ehepartner neben den hälftigen Gerichtskosten auch die Häfte der Anwaltsgebühren trägt.

VII. Zahlungsweise der Anwaltsgebühren

Soll ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) gestellt werden, kann der Antrag bei Gericht erst dann eingereicht werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist!
Falls kein VKH-Antrag gestellt wird, müssen die Gerichtsgebühren in einer Summe zu Beginn des Verfahrens an die Justizkasse überwiesen werden.


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