Mit diesem Formular können Sie mich beauftragen, Ihre Scheidung durchzuführen. Wenn Sie unten den Button "Weiter zu Schritt 2" anklicken, wird Ihnen angezeigt, welche Angaben in dem Formular noch fehlen.
Erst wenn Sie alle erforderlichen Angaben gemacht haben, führt Sie der Button "Weiter zu Schritt 2" zu einer Übersicht über Ihre Formulareingaben. Sie können dort alle Ihre Angaben noch einmal überprüfen und korrigieren. Im letzten Schritt können Sie das Scheidungsformular erst dann absenden, nachdem Sie die Auftragserteilung ausdrücklich durch Anklicken der Checkbox bestätigt haben.
Falls Sie Fragen zum Ausfüllen des Formulars haben, helfe ich Ihnen gerne. Bitte schreiben Sie mir eine E-Mail (mail@scheidung-ohne-rosenkrieg.de) oder rufen Sie mich an unter Tel. 0 54 07 - 85 75 170.
Die mit * gekennzeichneten Angaben sind immer Pflichtfelder. Mit (*) gekennzeichnete Felder sind eventuell Pflichtfelder, abhängig von Ihren sonstigen Angaben im Formular.Das Formular kann nur dann gesendet werden, wenn alle Pflichtfelder ausgefüllt sind.
Geben Sie als Anschrift den tatsächlichen Aufenthaltsort an, nicht die Meldeadresse!
Wenn Sie in Deutschland wohnen, erhalten Sie Ihre Scheidungsunterlagen (Entwurf des Scheidungsantrags mit Vollmachtsformular und weiteren Informationen) je nach Wunsch innerhalb von drei bis vier Werktagen per Post oder spätestens am übernächsten Werktag als PDF-Dokument per E-Mail (über einen passwort-geschützten Download-Link) oder per Online-Akte mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.Wohnen Sie im Ausland, versende ich die Unterlagen und Infomationen während des laufenden Verfahrens nur per E-Mail oder Online-Akte. Nur der Original-Scheidungsbeschluss vom Gericht kommt dann bei Verfahrensende per Post.
Auch die E-Mail-Kommunikation kann verschlüsselt erfolgen, wenn Sie oben eine Tuta-Mailadresse angegeben haben oder nach dem gegenseitigen Austausch von S/MIME-Mailzertifikaten.
Das Netto-Einkommen der Ehepartner wird benötigt, um den voraussichtlichen Verfahrenswert zu errechnen.
Manche Gerichte ziehen vom Verfahrenswert auch die Kreditraten ab, soweit es sich nicht um Darlehen für Immobilien handelt.
Bitte geben Sie als Anschrift den tatsächlichen Aufenthaltsort an, nicht die Meldeadresse!
Falls die Höhe des Einkommens Ihrer Ehepartnerin / Ihres Ehepartners nicht bekannt ist, bitte schätzen und die berufliche Tätigkeit dann im letzten Eingabefeld unter "VIII. Mitteilung" angeben.
Falls bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe vor der Eheschließung bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestand, benötige ich das Datum der Verpartnerung. Da die Verpartnerung dann den Stichtag für den Beginn der Ehezeit beim Versorgungsausgleich setzt.
Falls keiner der beiden Ehepartner mehr in der Ehewohnung (EW) lebt, benötige ich weitere Angaben zum letzten gemeinsamen Wohnsitz.
Falls der letzte gemeinsame Wohnsitz in Deutschland war und keiner der Ehepartner mehr in der Ehewohnung lebt, geben Sie bitte die genaue Anschrift an.
Falls der letzte gemeinsame Wohnsitz im Ausland war, benötige ich nur das Land.
Bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe muss das Trennungsjahr bereits abgelaufen sein.Wird kein VKH-Antrag gestellt, kann der Scheidungsantrag bereits nach einer Trennungsdauer von neun Monaten eingereicht werden. Ausnahme: Härtefall (selten!), nur dann muss keine bestimmte Trennungsdauer eingehalten werden.
Die Zuständigkeit des Gerichts hängt unter anderem davon ab, bei wem die gemeinsamen, noch minderjährigen Kinder zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags leben. Bereits volljährige und nicht gemeinsame Kinder spielen für die Zuständigkeit keine Rolle.Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Scheidungsantrag die hier abgefragten Angaben über die gemeinsamen minderjährigen Kinder enthalten muss.
Geben Sie hier jeweils die Anzahl der gemeinsamen minderjährigen Kinder an, die bei Ihnen, bei Ihrem Ehepartner / Ihrer Ehepartnerin oder bei Dritten leben. Kinder, die im gleichem Umfang bei beiden Elternteilen leben, mit 0.5 bei jedem Elternteil berücksichtigen. (*)
Namen und Geburtsdaten Ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder: (*)
Falls der Versorgungsausgleich stattfindet: Geben Sie bitte - soweit derzeit bekannt - die Anzahl der bei den Eheleuten vorhandenen Versorgungsanwartschaften an. In den Versorgungsausgleich fallen während der Ehezeit erworbene gesetzliche und private Rentenanwartschaften, auch ausländische Anwartschaften, bei betrieblicher Altersversorgung oder nach dem AltZertG zertifizierten Altersvorsorgeverträgen auch Anrechte auf Kapitalbasis.
Sofern zwischen den Eheleuten nichts anderes vereinbart ist, trägt jeder Ehepartner laut Scheidungsbeschluss die Kosten seines Anwalts allein. Anwaltszwang besteht nur für den Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt.Ein Anspruch auf hälftige Übernahme der Anwaltsgebühren haben Sie nur bei einer entsprechenden Vereinbarung mit Ihrem Ehepartner und einer Entscheidung des Gerichts, dass der andere Ehepartner neben den hälftigen Gerichtskosten auch die Häfte der Anwaltsgebühren trägt.
Soll ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) gestellt werden, kann der Antrag bei Gericht erst dann eingereicht werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist!Falls kein VKH-Antrag gestellt wird, müssen die Gerichtsgebühren in einer Summe zu Beginn des Verfahrens an die Justizkasse überwiesen werden.
Möchten Sie mir noch etwas mitteilen?Soll außer der Ehescheidung und dem Versorgungsausgleich noch etwas geregelt werden?
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