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Scheidungsablauf
- falls kein VKH-Antrag gestellt wird -

- 09.12.2023 -

Scheidungsablauf bei Verfahrenskostenhilfe 

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Sie erteilen mir den Scheidungsauftrag per Post oder Internet.


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Ich schicke Ihnen den Entwurf Ihres Scheidungsantrages und das Vollmachtsformular zu. Falls Sie in Deutschland wohnen, nach Ihrer Wahl per Post (ein bis drei Werktage) oder als PDF-Dokument per E-Mail (spätestens am nächsten Werktag). Wenn Sie im Ausland wohnen, versende ich die Scheidungsunterlagen per E-Mail.


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Sie schicken mir die unterschriebene Vollmacht für den Scheidungsantrag zu sowie Kopien Ihrer Heiratsurkunde, der Geburtsurkunden Ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder und - sofern vorhanden - des notariellen Ehevertrages (per Post, Fax oder Internet).


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Nach Ihrer Rückmeldung zum Antragsentwurf reiche ich ohne Anzahlung den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht (Fami­lien­ge­richt) ein.


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Das Gericht bestimmt das Aktenzeichen, den vorläufigen Verfahrenswert und berechnet den von Ihnen zu zahlenden Ge­richts­kosten­vor­schuss. Ich leite die Kostenrechnung vom Gericht an Sie weiter und Sie überweisen die Gerichtskosten direkt an die Justizkasse.
Außerdem übersende ich Ihnen - falls ein Versorgungsausgleich stattfindet - zur Verfahrensbeschleunigung schon einmal den Fragebogen zum Versorgungsausgleich.


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Nach Einzahlung der Gerichtskosten leitet das Gericht das Scheidungsverfahren ein und stellt dem Antragsgegner den Scheidungsantrag zu. Der Antragsgegner hat zwei bis drei Wochen Zeit, auf das Schreiben des Gerichts zu antworten und mitzuteilen, welche Anträge gestellt werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung stellt der Antragsgegner keine eigenen Anträge, sondern teilt mit, dass er dem Scheidungsantrag des Ehepartners zustimmt.
Einen Monat nach Erteilung des Scheidungsauftrags zahlen Sie die Verfahrensgebühr und die Portopauschale (falls keine Ratenzahlung vereinbart wurde).


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Die Ehepartner teilen dem Gericht in dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich Ihre Rentenkonten mit. Die Rentenversicherungsträger ermitteln die erworbenen Anwartschaften und die Ausgleichswerte. Das Gericht berechnet entsprechend, wie der Versorgungsausgleich erfolgen soll. Dieses Verfahren kann drei bis sechs Monate dauern, je nach Arbeitsbelastung des Gerichts und der Rentenversicherungsträger.
Drei Monate nach Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner ist eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs vom Scheidungsverfahren möglich. Voraussetzung ist, dass beide Eheleute die Abtrennung beantragen und die Mitwirkungspflichten beim Versorgungsausgleich erfüllt haben. Die Abtrennung liegt im Ermessen des Gerichts.


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Das Gericht setzt den Scheidungstermin fest und schickt die Terminsladung. Sie überweisen die Terminsgebühr (falls keine Ratenzahlung vereinbart wurde). Der Scheidungstermin dauert bei einer einvernehmlichen Scheidung ungefähr 10 bis 15 Minuten. Es müssen (bis auf wenige Ausnahmen) beide Ehepartner persönlich anwesend sein. Entweder begleite ich Sie persönlich zu dem Scheidungstermin oder ein von mir beauftragter Kollege vor Ort als Terminsvertreter.
Das Gericht lässt sich die Personalausweise der Parteien vorlegen. Es hört die Parteien dazu an, ob die Angaben im Scheidungsantrag richtig sind. Es fragt die Eheleute, wann genau die Trennung erfolgt ist und ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erwarten ist. Anschließend stelle ich oder der Terminsvertreter nochmals mündlich den Scheidungsantrag. Soweit ein Versorgungsausgleich stattfindet, wird noch über diesen verhandelt. Am Ende der Sitzung verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss und setzt den endgültigen Verfahrenswert fest.
Wirksam wird die Scheidung, sobald der Scheidungsausspruch von beiden Ehegatten nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann und somit rechtskräftig ist. Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, kann von beiden Seiten im Scheidungstermin ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden und die Scheidung wird dann sofort rechtskräftig.


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Etwa zwei bis drei Wochen nach dem Scheidungstermin stellt das Familiengericht den (Noch-)Ehegatten den schriftlichen Scheidungsbeschluss zu.


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Wurde im Termin kein beiderseitiger Rechtsmittelverzicht erklärt, wird der Scheidungsbeschluss einen Monat nach seiner Zustellung rechtskräftig. Sie sind damit geschieden. Ich fordere beim Gericht noch eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk für Sie an. Meistens dauert es circa 10 - 14 Tage, bis die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk vom Gericht zurückgesandt wird.
Findet kein Versorgungsausgleich statt und wird kein VKH-Antrag gestellt, dauert das gesamte Scheidungsverfahren etwa drei bis vier Monate. Mit Versorgungsausgleich ca. sechs bis neun Monate, falls dieser nicht vorher vom Scheidungsverfahren abgetrennt wird.

Scheidungsablauf bei Verfahrenskostenhilfe 

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