- 19.02.2024 -
Mit den Scheidungspapieren im PDF-Format können Sie mich gegen Ende des Trennungsjahres beauftragen, Ihre Scheidung durchzuführen (bundesweit ohne Mehrkosten). Ein Scheidungsantrag kann nur über einen Anwalt oder eine Anwältin beim Gericht eingereicht werden.
Bitte beachten: Der Scheidungsantrag kann erst gegen Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Ansonsten würde er vom Gericht abgewiesen werden. Wird ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (sog. VKH) gestellt, müssen mindestens zwölf Monate seit der Trennung vergangen sein. Ausnahmen gelten ausschließlich in Härtefällen, bei denen das Trennungsjahr nicht eingehalten werden muss. Diese werden aber nur sehr selten von den Gerichten anerkannt.
Bitte füllen Sie die Scheidungspapiere vollständig aus, handschriftlich oder besser noch mit dem PC. Einige Felder des Formulars werden von Ihrem PDF-Reader farbig unterlegt. Das sind Formularfelder, die sich durch Anklicken mit der Maus aktivieren und ankreuzen bzw. ausfüllen lassen. Unterschreiben Sie nach dem Ausfüllen zum Schluss bitte zweimal auf Seite 3 der Scheidungspapiere. Ohne eine Unterschrift unter der Auftragserteilung und der Vollmacht kann ich das Verfahren nicht bearbeiten.
Für das Scheidungsverfahren werden folgende Unterlagen benötigt:
Der eigentliche Scheidungsantrag kann zunächst auch ohne diese Dokumente beim Familiengericht eingereicht werden. Die aufgeführten Nachweise können später während des laufenden Scheidungsverfahrens nachgereicht werden. Im Scheidungstermin wird das Stammbuch im Original / Ausfertigungen oder beglaubigte Kopien der anderen Dokumente benötigt. Bitte senden Sie mir keine Originale dieser Unterlagen zu!
Falls Sie für die Scheidung mit Ihrem Ehepartner - privat oder notariell - Kostenteilung vereinbart haben, brauche ich davon auch eine Kopie.
Automatisch führt das Gericht nur den Versorgungsausgleich bei einer Ehedauer ab drei Jahren bei der Scheidung mit durch. Weitere mögliche Scheidungsfolgen (Zugewinn, Unterhalt) behandelt es nur auf ausdrücklichen Antrag durch ein Rechtsanwalt / Rechtsanwältin.
Die nicht durch einen Notar beurkundeten Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten sind für das Scheidungsverfahren nicht relevant, sofern keine weiteren Folgesachen anhängig sind. Weil Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich oder zum nachehelichen Unterhalt erst nach Rechtskraft der Scheidung privat zwischen Ihnen wirksam abgeschlossen werden können. Dies gilt auch für Vereinbarungen zum (schuldrechtlichen) Versorgungsausgleich (Ausgleichsansprüche nach der Scheidung). Vor Rechtskraft der Scheidung ist für die Wirksamkeit solcher Verträge die notarielle Beurkundung erforderlich. Eine Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar reicht nicht aus.
Der bei der Scheidung durchgeführte öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist nach Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses i. d. R. nicht mehr abänderbar. Die Versorgungsträger sind an diese Entscheidung gebunden und buchen die Rentenkonten entsprechend um. Falls der Versorgungsausgleich gegenseitig ausgeschlossen oder die Vorschriften im Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) modifiziert werden sollen, sollte möglichst zeitnah eine notarielle Regelung getroffen werden. Spätestens jedoch bis zum Scheidungstermin, was den Verfahrenswert und damit die Scheidungskosten aber i. d. R. erhöht. Da das Gericht bis zum Termin die Auskünfte zum Versorgungsausgleich angefordert und bearbeitet hat und das entsprechend beim Verfahrenswert berücksichtigt. Wird die notarielle Vereinbarung zum VA noch vor dem Scheidungsantrag abgeschlossen oder zeitnah nach dem Einreichen des Scheidungsantrags nachgeholt, lassen sich Scheidungskosten sparen.
Bei einer Scheidung mit Auslandsbezug kann es sein, dass das Familiengericht noch weitere Nachweise anfordert (z. B. Nachweis der Staatsangehörigkeit, sofern davon die internationale Zuständigkeit des Gerichts oder das anzuwendende Scheidungsrecht abhängig ist).
Der notwendige Inhalt des Scheidungsantrags ist in § 133 FamFG geregelt. Die Namen, die Geburtsdaten und die gewöhnlichen Aufenthaltsorte Ihrer gemeinsamen, minderjährigen Kinder müssen zwingend in den Scheidungsantrag mit aufgenommen werden. Außerdem kurze Angaben dazu, ob das Sorge- und Umgangsrecht sowie der Kindesunterhalt geregelt ist. Das Familiengericht benötigt diese Angaben u. a. dazu, um seine örtliche Zuständigkeit zu überprüfen. Welches Familiengericht zuständig ist, hängt auch von den gewöhnlichen Aufenthaltsorten der gemeinsamen, minderjährigen Kinder ab. Dem Scheidungsantrag sollen außerdem die Geburtsurkunden der gemeinsamen, minderjährigen Kinder beigefügt werden. Angaben oder Unterlagen zu nicht gemeinsamen oder gemeinsamen, bereits volljährigen Kindern sind nicht erforderlich.
Verfahrenskostenhilfe ist die Prozesskostenhilfe (PKH) im Bereich des Familienrechts. Wollen Sie für die Scheidung Verfahrenskostenhilfe beantragen, benötige ich außer den schon genannten, notwendigen Scheidungspapieren die ausgefüllte und unterschriebene "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe" im Original. Außerdem brauche ich Kopien von Ihren Belegen zu den Angaben in der Erklärung. Das Gericht benötigt Angaben und Nachweise über Ihr Einkommen und Vermögen. Nachweise können z. B. sein: Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, der letzte Steuerbescheid, der Mietvertrag, Bescheide über Sozialleistungen und Renten, Belege über Unterhaltszahlungen, zu zahlende Kreditraten und Vermögenswerte (z. B. Kfz-Schein, Kontoauszüge als Nachweis über die Höhe der Bankguthaben). Sofern das Gericht die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise nicht für ausreichend hält, wird es weitere Unterlagen nachfordern.
Bei einem VKH-Antrag reiche ich zunächst nur einen Entwurf des Scheidungsantrages beim Gericht ein. Der eigentliche Scheidungsantrag wird erst nach erfolgter VKH-Bewilligung eingereicht (falls nichts anderes vereinbart ist).
Wird der Versorgungsausgleich (VA) durchgeführt, so benötigt das Gericht den "Fragebogen zum Versorgungsausgleich (Ehescheidung)". Der Fragebogen kann auch später noch nach nachgereicht werden. Es beschleunigt jedoch das Verfahren, wenn er so bald wie möglich beim Gericht eingeht.
Sind Sie länger als drei Jahre verheiratet, führt das Familiengericht den VA ("Rentenausgleich") von Amts wegen (automatisch) mit durch. Soll der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden, wird ein wirksamer, notariell beurkundeter Verzicht auf den Versorgungsausgleich benötigt. Dieser muss (spätestens!) im Scheidungstermin dem Familiengericht vorgelegt werden. Sinnvoller ist es jedoch, ihn zeitnah mit dem Scheidungsantrag einzureichen. Da das Gericht ansonsten damit beginnt, die Auskünfte für den Versorgungsausgleich einzuholen und die den Verfahrenswert erhöht.
Die Scheidungspapiere können Sie mir mit der Post zusenden. Oder online als Scan (es gibt auch Scan-Apps) im PDF-Format. Bitte schicken Sie keine abfotografierten Unterlagen, da diese meist schlecht lesbar sind. Gerne sende ich Ihnen auf Anfrage einen passwortgeschützten Link zu, über den Sie mir den Scan Ihrer Scheidungspapiere online übermitteln können.
Sie erhalten dann zunächst eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Ein bis zwei Werktage später übersende ich Ihnen dann Ihre Scheidungsunterlagen mit einem Entwurf des Scheidungsantrages und Informationen zu den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens. Sind keine Änderungen in dem Antrag oder weitere Unterlagen erforderlich, reiche ich den Scheidungsantrag auf elektronischem Weg beim zuständigen Familiengericht ein. Nach Überweisung der Gerichtskosten stellt das Gericht den Scheidungsantrag der Gegenseite zu. Damit ist das Verfahren rechtshängig. Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der Scheidungstermin angesetzt, sobald sämtliche Auskünfte der Versorgungsträger da sind. Ohne Versorgungsausgleich findet der Scheidungstermin ca. sechs bis acht Wochen statt (je nach Arbeitsbelastung des Familiengerichts). Nach dem Termin stellt das Familiengericht eine schriftliche Version des im Scheidungstermin verkündeten Beschlusses zu. Für beide Seiten läuft dann eine Monatsfrist für eine mögliche Beschwerde gegen die Entscheidung. Nach Ablauf der Monatsfrist wird die Entscheidung rechtskräftig, sofern keine Seite Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch einlegt. Die Scheidung ist damit wirksam. Zum Abschluss übersendet das Gericht noch eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk (Datum der Rechtskraft), die ich im Original per Post an Sie weiterleite. Manche Gerichte senden die Ausfertigungen auch direkt an die Beteiligten.