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Scheidungsunterlagen / Zahlungsmodalitäten

- 08.03.2024 -

Unterlagen für den Scheidungsantrag

Um für Sie die Scheidung bei Gericht einreichen zu können, brauche ich - neben dem Scheidungsauftrag - folgende Unterlagen (Kopien reichen aus):

  • Unterschriebene Vollmacht
  • Ihre Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden Ihrer gemeinsamen, noch minderjährigen Kinder
  • Soweit vorhanden: Notarielle Eheverträge oder Scheidungsvereinbarungen

Soll ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden, brauche ich zusätzlich noch die ausgefüllte "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" (im Original) und die entsprechende Belege für die Angaben (Kopien). Soll kein VKH-Antrag gestellt werden, benötige ich keine Einkommensnachweise.

Wurde der Versorgungsausgleich nicht notariell ausgeschlossen (bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren) oder wird ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt (bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren), brauche ich außerdem den "Fragebogen zum Versorgungsausgleich". Dieser muss nicht mit dem Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden. Er kann auch später noch nachgereicht werden. Es beschleunigt aber das Scheidungsverfahren, wenn die Fragebögen beider Eheleute so bald wie möglich beim Gericht eingehen.

Sie finden die beiden Formulare unter dem Punkt "Downloads".

Fälligkeit der Gebühren (außer bei VKH und bei Ratenzahlungsvereinbarung)

  • Sobald mir der Scheidungsauftrag und das unterschriebene Vollmachtsformular vorliegt, reiche ich den Scheidungsantrag ohne Anzahlung beim zuständigen Familiengericht ein.
  • Nachdem der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist, übersendet das Gericht zunächst die Rechnung über den einzuzahlenden Ge­richts­kosten­vor­schuss. Die Gerichtskosten sind von Ihnen direkt auf das Konto der Justizkasse zu überweisen. Vom Gericht wird der Scheidungsantrag erst dann dem Antragsgegner zugestellt, wenn die Kosten bei der Justizkasse eingegangen sind.
  • Einen Monat nach Auftragserteilung ist die erste Teil der Anwaltsgebühren (Verfahrensgebühr und Portopauschale nach dem vorläufigen Verfahrenswert) zu zahlen.
  • Die vorläufige Terminsgebühr berechne ich, sobald ich die gerichtliche Ladung zum Scheidungstermin erhalten habe.
  • Nach dem Scheidungstermin erhalten Sie eine ordnungsgemäße Abschlussrechnung für Ihre Unterlagen (Gebührenabrechnung entsprechend des vom Gericht im Termin festgesetzten Verfahrenswertes).

Verfahrenskostenhilfe (VKH) (früher Prozesskostenhilfe, PKH)

  • Falls die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, kann die Scheidung auch über Verfahrenskostenhilfe abgewickelt werden. Dazu müssen dem Gericht Einkommen, Vermögen, Unterhaltsverpflichtungen und sonstige Ausgaben für Miete usw. nachgewiesen werden.
  • Soll ein VKH-Antrag gestellt werden, kreuzen Sie das bitte im Scheidungsformular an.
    Mit den Scheidungsunterlagen sende ich Ihnen dann das VKH-Formular zu.
  • Ich reiche mit dem VKH-Antrag - es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart - zunächst nur den Entwurf des Scheidungsantrages bei Gericht ein. Der eigentliche Scheidungsantrag wird erst dann eingereicht, sobald Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist. Das VKH-Verfahren dauert etwa drei bis sechs Monate, je nach Gericht.
  • Bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe entfällt die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses. Die Anwaltsgebühren werden zunächst von der Staatskasse bezahlt. Sie zahlen die Scheidungskosten dann in Raten an die Staatskasse zurück, sofern vom Gericht Raten festgesetzt werden.
  • Die Höhe und die Anzahl der festgesetzten Raten hängt von Ihrem einzusetzenden Einkommen und Vermögen ab. Verändern sich im Laufe der nächsten 48 Monate Ihre wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse, kann die Ratenhöhe vom Gericht nach oben oder unten angepasst werden.
  • Haben Sie kein einzusetzendes Vermögen und liegt Ihr Netto-Einkommen (nach Abzug der diversen VKH-Freibeträge und der zu berücksichtigenden Ausgaben für Miete, Versicherungen usw.) auch die nächsten vier Jahre noch unter 15 Euro monatlich, kann die Scheidung für Sie sogar ganz kostenlos sein.

Ratenzahlung

Falls Sie keinen VKH-Antrag stellen wollen, aber mit mir für die Anwaltsgebühren (zinsfreie) Ratenzahlung vereinbaren möchten, geben Sie das bitte im Scheidungsformular an (max. 18 Monatsraten). Ich sende Ihnen dann mit Entwurf des Scheidungsantrages ein Formular für eine Ratenzahlungsvereinbarung zu. Die Gerichtskosten müssten von Ihnen nach Einreichen des Scheidungsantrages in einer Summe an die Justizkasse überwiesen werden.

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