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Das Trennungsjahr

- 08.12.2023 -

Welche Bedeutung hat das Trennungsjahr und wann leben die Eheleute getrennt?

Beim Scheidungstermin muss - außer bei den sehr seltenen Härtefallscheidungen - das Trennungsjahr abgelaufen sein. Ansonsten wird der Scheidungsantrag vom Familiengericht abgewiesen.

Das Getrenntleben wird in § 1567 BGB definiert. Eheleute leben getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Außerdem müssen sie die Absicht haben, getrennt zu leben. Der häufigste Fall ist, dass ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, um sich zu trennen. Oder dass beide Ehepartner in eigene Wohnungen ziehen und die alte Ehewohnung aufgeben.

Leben die Eheleute sowieso nicht in häuslicher Gemeinschaft, ist nicht der Auszug entscheidend, sondern der Trennungswille. Das Getrenntleben beginnt in diesen Fällen erst dann, wenn der Trennungswille dem anderen Ehepartner ausdrücklich mitgeteilt wurde. Z. B. wenn ein Ehepartner im Pflegeheim ist, einen längeren Kur- oder Krankenhausaufenthalt hat, im Gefängnis sitzt oder im Ausland arbeitet.

Muss nach einem Versöhnungsversuch erneut ein Trennungsjahr abgewartet werden?

Die Trennungszeit wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Eheleute zwecks eines Versöhnungsversuchs über kürzere Zeit wieder zusammen gelebt haben. Die Grenze liegt i. d. R. bei drei Monaten. Wenn die Eheleute im letzten Trennungsjahr länger als vier Monate zusammen gelebt haben, kann nicht mehr von einer kürzeren Zeit ausgegangen werden. Dann ist das Getrenntleben unterbrochen und das Trennungsjahr muss erneut abgewartet werden. Ist es zu einer echten Versöhnung zwischen den Eheleuten gekommen, kann aber auch bereits ein 14-tägiges Zusammenleben ausreichen, um das Trennungsjahr zu unterbrechen.

Wer muss bei der Scheidung die Trennung beweisen?

Wird im Scheidungsverfahren das Getrenntleben von der Gegenseite bestritten, trägt der Antragsteller die Beweislast für das Getrenntleben. Der Auszug aus der Wohnung kann z. B. bewiesen werden, indem der neue Mietvertrag oder eine Meldebescheinigung vorgelegt wird. Oder durch Zeugen, die den Umzug be­stä­ti­gen. Dass dem anderen Ehepartner der Trennungswille mitgeteilt wurde, kann der Antragsteller z. B. durch Vorlage einer Trennungsmitteilung nachweisen. Sofern auch eine Empfangsbestätigung des Ehepartners oder ein Zustellbeleg der Post da ist. Am sinnvollsten ist eine von beiden unterschriebene Trennungsvereinbarung. Der Beginn des Getrenntlebens sollte auch deshalb nachweisbar dokumentiert werden, weil es einen Auskunftsanspruch zur Höhe des Vermögens zum Trennungszeitpunkt gibt.

Bei einem vorübergehenden Zusammenleben hat der Antragsgegner die Beweislast dafür, dass tatsächlich eine echte Versöhnung stattgefunden hat und nicht nur ein Versöhnungsversuch.

Muss das Trennungsjahr auch bei einer Scheinehe abgewartet werden?

Auch wenn die Eheleute nur eine Scheinehe geführt haben und es nie eine häusliche Gemeinschaft zwischen ihnen gegeben hat, muss das Trennungsjahr abgewartet werden. Die Trennung beginnt in diesem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem der Trennungswillen dem anderen Ehepartner mitgeteilt wurde.

Unter welchen Voraussetzungen wird ein Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung als Trennungszeit anerkannt?

Dass ein Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung ausreicht, ist gesetzlich geregelt. Es genügt aber nicht, wenn die Eheleute sich nur darauf verständigen, dass sie jetzt innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben und ansonsten nichts verändern. Alle Lebensbereiche müssen getrennt werden (sog. Trennung von Tisch und Bett). Die Wohnung muss auch zwischen ihnen aufgeteilt werden, jeder Partner muss sein eigenes Zimmer haben, in dem er während des Trennungsjahres lebt und schläft. Küche und Bad können weiterhin von beiden Eheleuten nacheinander genutzt werden. Es muss eine getrennte Haushaltsführung stattfinden. D. h. jeder wäscht nur seine eigene Wäsche, putzt nur sein eigenes Zimmer, kauft selbst für sich ein und kocht nur für sich. Es muss eine getrennte Freizeitgestaltung erfolgen. Gemeinsame Unternehmungen oder gemeinsame Mahlzeiten nur der Kinder wegen sind weiterhin möglich. Ebenso natürlich die Zahlung von Trennungsunterhalt.

Solange beide Eheleute weiterhin in einem Schlafzimmer schlafen, das Wohnzimmer gemeinsam nutzen oder ein Ehepartner weiterhin für beide den Haushalt führt, liegt kein Getrenntleben vor.

Das Gericht hört die Beteiligten im Scheidungstermin zur Trennung an und fragt nach dem genauen Trennungszeitpunkt und den Trennungsmodalitäten. Übereinstimmende Schilderungen legt es seiner Entscheidung so zugrunde. Schwierig wird es, wenn die Beteiligten dann das Leben in der Ehewohnung unterschiedlich schildern und die Trennung von dem Ehepartner bestritten wird. Das Problem ist, dass das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung dann oft kaum nachgewiesen werden kann. Auch dann nicht, wenn zu Beginn die Trennung in der gemeinsamen Wohnung schriftlich vereinbart wurde. Da das kein Beweis dafür ist, dass die Aufteilung der Zimmer und die getrennte Haushaltsführung in den folgenden Monaten auch durchgehalten wurde. Die Beweislast für das Getrenntleben trägt bei einem Bestreiten der Antragsteller. Ein Scheidungsantrag sollte nur dann auf ein Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung gestützt werden, wenn der Antragsgegner das Getrenntleben nach zwölf Monaten schriftlich bestätigt hat. Bei einem Scheidungsauftrag über meine Website erhalten Sie von mir dazu ein Formular, welches Sie auch gerne vorab bei mir anfordern können. Bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beschleunigt diese Bestätigung auch das Bewilligungsverfahren. In Betracht käme auch eine Bestätigung durch einen anderen Mitbewohner. Wer sichergehen will, dass nach zwölf Monaten auch ohne Zustimmung des Ehepartners die Scheidung durchgeführt werden kann, sollte auf getrennten Wohnungen im Trennungsjahr bestehen.

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