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Scheidung: Zuständiges Amtsgericht | Familiengericht - Tool -

- 09.03.2024 -

Bei der Scheidung besteht für den Antragsteller Anwaltszwang, § 114 FamFG. Der Anwalt / die Anwältin muss den Scheidungsantrag auf elektronischem Weg (besonderes elektronisches Anwaltspostfach, beA) beim Gericht einreichen. Das angerufene Gericht muss international, sachlich und örtlich zuständig sein. Andernfalls würde der Antrag vom Richter entweder abgewiesen oder an das zuständige Gericht verwiesen werden.

Internationale Zuständigkeit: Darf ein Gericht in Deutschland Ihre Scheidung durchführen?

Der Scheidungsantrag kann nur dann bei einem deutschen Gericht eingereicht werden, wenn ein deutsches Gericht international für dieses Verfahren zuständig ist.

Die internationale Zuständigkeit wird im deutschen Recht in § 98 FamFG geregelt sowie durch europarechtliche Vorschriften. Für Verfahren, die ab dem 01.08.2022 neu eingeleitet werden, gilt die Brüssel-IIb-Verordnung. Diese Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der EU Anwendung, ausgenommen Dänemark. Die Brüssel-IIb-VO überlagert § 98 FamFG. § 98 FamFG sieht z. B. vor, dass ein deutsches Gericht die Scheidung durchführen kann, wenn ein Ehepartner Deutscher ist oder bei der Eheschließung war. § 98 FamFG ist aber als Restzuständigkeit nur in den Fällen anwendbar, die durch die Brüssel-IIb-Verordnung nicht erfasst werden. Nicht jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder der in Deutschland lebt, kann sich auch in Deutschland scheiden lassen.

Brüssel-IIb-Verordnung

§ 98 FamFG

Haben beide Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit, kann das Scheidungsverfahren in Deutschland durchgeführt werden (siehe Art. 3 b) der Brüssel-IIb-VO). Unabhängig davon, ob die Ehepartner im In- oder Ausland wohnen.

Hat nur ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat keiner der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, müsste geprüft werden, ob Art. 3 a) der Brüssel-IIb-VO Deutschland oder einen anderen Mitgliedsstaat der EU für international zuständig erklärt. Ob das Scheidungsverfahren in Deutschland durchgeführt werden kann, hängt dann vom gewöhnlichen Aufenthalt der Ehepartner oder eines der Ehepartner ab. Und wie lange diese bereits den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auch wenn jemand zwischen Deutschland und einem anderen Mitgliedsstaat pendelt: Nur in einem der Mitgliedsstaaten kann der gewöhnliche Aufenthalt nach Art. 3 der Brüssel-IIb-VO liegen (EuGH, Urteil vom 25.11.2021, Az. C-289/20).

Falls sich aus Art. 3 der Brüssel-IIb-VO keine Zuständigkeit des Gerichts eines der Mitgliedsstaaten der EU ergibt, greift § 98 FamFG als Restzuständigkeit für die Ehescheidung.

Die Brüssel-IIb-VO gilt auch für Scheidungsverfahren von gleichgeschlechtlichen Ehepartnern. Aber nicht für die Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften. Die internationale Zuständigkeit für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft richtet sich nach § 103 FamFG. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann in Deutschland aufgehoben werden, wenn ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war, einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist.

Auch wenn ein deutsches Gericht international für die Scheidung oder die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zuständig ist, kann ausländisches Recht in dem Verfahren anzuwenden sein.

Bei Scheidungen regelt die europäische ROM-III-Verordnung, welche Rechtsordnung für die Voraussetzungen der Ehescheidung maßgebend ist. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften richten sich die Voraussetzungen nach dem Recht des Staates, der das Partnerschaftsregister führt, in dem die Lebenspartnerschaft eingetragen ist, Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB.

Sachliche Zuständigkeit: In welchen Verfahren ist das Familiengericht zuständig?

Für Scheidungsverfahren ist eine besondere Abteilung des Amtsgerichts sachlich zuständig: das Familiengericht (§§ 23a, 23b GVG, 111 FamFG). Die Familiengerichte sind - wie der Name schon sagt - für alle Familiensachen einschließlich der Familienstreitsachen zuständig. Neben Ehescheidungsverfahren fallen darunter: Kindschaftssachen (betrifft z. B. das Sorgerecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Umgangsrecht der Eltern), Verfahren, die die Abstammung betreffen, Adoptionsverfahren, Verfahren, in denen es um die Wohnungszuweisung und Hausratsteilung geht, Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, Versorgungsausgleichsverfahren, Unterhaltsverfahren, Zugewinnausgleich und Lebenspartnerschaftssachen. Die Familienrichter entscheiden auch, ob den Beteiligten auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt wird.

Örtliche Zuständigkeit: Ist das Familiengericht an Ihrem Wohnort zuständig?

Welches Familiengericht in Deutschland für eine Ehescheidung zuständig ist, wird in § 122 FamFG geregelt. Diese Vorschrift gilt entsprechend auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, § 270 FamFG.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, ob die Eheleute / Lebenspartner im Ausland leben, bei wem die gemeinsamen minderjährigen Kinder wohnen und ob einer der Ehepartner / Lebenspartner noch im Gerichtsbezirk der Ehewohnung lebt. Entscheidend ist dabei der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dieser Familienmitglieder zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner ("Rechtshängigkeit"). In der Regel also der Wohnort. Auf den rechtlichen Wohnsitz kommt es nicht an.

Es ist nach der gesetzlichen Regelung nur ein bestimmtes Gericht zuständig. Diese Zuständigkeit ist ausschließlich. D. h., es besteht kein Wahlrecht unter den in § 122 FamFG aufgeführten Gerichten. Soll der Scheidungsantrag bei einem bestimmten, bislang nicht zuständigen Gericht eingereicht werden, so müsste erst eine Zuständigkeit dieses Gerichts (z. B. durch einen Umzug) herbeigeführt werden.

  • Hat keiner der Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
  • Lebt nur einer der Ehepartner im Ausland, so ist der Wohnort des anderen Ehepartners in Deutschland maßgebend. Zuständig ist dann das Gericht, in dessen Bezirk der Wohnort liegt.
  • Leben beide Eheleute in Deutschland, so ist in erster Linie das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehepartner mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt. Leben die anderen Kinder bei Dritten, so reicht es für die Zuständigkeit auch aus, wenn nur ein Teil der gemeinsamen minderjährigen Kinder bei dem Ehepartner lebt.
  • Sind keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden oder verteilen sich die Kinder auf beide Elternteile, geht es danach, ob noch ein Ehepartner im Gerichtsbezirk der Ehewohnung wohnt.
  • Wohnen beide Ehepartner mittlerweile in anderen Gerichtsbezirken, ist das Gericht am jetzigen Wohnort des Antragsgegners zuständig.

Wenn Sie wissen, welcher der oben genannten Orte für die Zuständigkeit maßgebend ist, können Sie mit diesem Orts- und Gerichtsverzeichnis (bei Angelegenheiten "Familienrechtssachen" auswählen und die PLZ / den Wohnort eingeben) Name, Adresse und Telefonnummer des jeweiligen Familiengerichts herausfinden.

Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen mit der Ehescheidung durchgeführt. Das Gericht, bei dem die Scheidung anhängig ist oder war, führt auch den Versorgungsausgleich bei der Scheidung durch, § 218 FamFG.

Tool "Familiengericht: Örtliche Zuständigkeit" (1/3)

Sofern ein deutsches Gericht für Ihre Scheidung international zuständig ist, können Sie mit diesem Tool das örtlich zuständige Familiengericht herausfinden (Gericht im Bezirk der Ehewohnung, im Bezirk der Wohnung des Antragsgegners, im Bezirk der Wohnung des Antragstellers oder das Amtsgericht Schöneberg in Berlin).

Das Tool ermittelt nicht, ob bei einem Auslandsbezug Ihre Scheidung von einem deutschen Gericht durchgeführt werden kann.

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