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Verfahrenskostenhilfe (VKH) - Freibeträge und Berechnung der Ratenhöhe

- 02.01.2024 -

Wie berechnet sich das einzusetzende Vermögen?

Das Gericht kann Einmalzahlungen aus dem Vermögen anordnen. Einzusetzen ist grundsätzlich das gesamte, verwertbare Vermögen, soweit dies zumutbar ist.

Zum verwertbaren Vermögen gehören auch realisierbare Forderungen. Vermietete Immobilien müssen ggf. belastet werden.

Es gilt das gleiche Schonvermögen wie bei der Sozialhilfe. Die im Katalog des § 90 SGB XII aufgeführten Vermögensbestandteile gehören nicht zum einzusetzenden Vermögen.

Als Schonvermögen gilt u. a.:

  • seit 2023: 10.000 Euro Bargeld für den Antragsteller (plus weitere 10.000 Euro bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) plus 500 Euro für jeden Unterhaltsberechtigen
  • angemessener Hausrat
  • ein selbstgenutztes angemessenes Hausgrundstück oder eine entsprechende Eigentumswohnung
  • Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würden
  • ein angemessener PKW (die Wertgrenze liegt i. d. R. bei 7.500 EUR)
  • Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder die Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind
  • ein Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln stammt und zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird
  • staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge i. S. d. § 10 a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes ("Riesterrente").

Das Gericht hat einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, inwieweit der Einsatz des Vermögens zumutbar ist. Sie sollten es daher mitteilen, wenn Sie sich in einer besonderen Notlage befinden und das Vermögen für den Lebensunterhalt benötigen oder wenn Sie außer dem Schonvermögen zwar Vermögen haben, es aber nicht verwerten können.

Liegt Ihr Vermögen über den Freibeträgen können Sie unter Umständen doch Anspruch auf VKH haben. Eventuell wird dann eine Einmalzahlung angeordnet. VKH wird erst dann nicht mehr bewilligt, wenn die Verfahrenskosten voll aus dem Vermögen bestritten werden können.

Wie berechnet sich das einzusetzende Einkommen? Welche Freibeträge gelten 2024 bei der Verfahrenskostenhilfe?

Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in "Geld und Geldeswert". Also vor allem Lohn und Gehalt, der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, Steuererstattungen, Unterhalt und sonstige Einkünfte wie z. B. Arbeitslosengeld, Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, sog. "Hartz IV"), Kindergeld, Wohngeld und Krankengeld. Beim Gehalt sind auch geldwerte Bezüge zu berücksichtigen, wie ein privat genutzter Firmen-PKW oder freie Unterkunft und Verpflegung.

Beim Einkommen werden nicht berücksichtigt: Sozialhilfe nach dem SGB XII und Pflegegeld nach § 37 SGB XI.

Das Elterngeld und das Betreuungsgeld sind nach § 10 Abs. 2 BEEG bis zur Höhe von 300 Euro monatlich anrechnungsfrei. Diese Summe vervielfacht sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Bei Zwillingsgeburten sind 600 Euro anrechnungsfrei, bei Drillingen 900 Euro.

Das Bayerische Familiengeld ist mit dem Betreuungsgeld vergleichbar und bei der Verfahrenskostenhilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 20.05.2020, Az. XII ZB 537/19). Bei Einzelgeburten gilt dies für einen Betrag von 300 Euro monatlich. Wie beim Betreuungsgeld vervielfältigt sich diese Summe bei Mehrlingsgeburten je nach Anzahl der Kinder.

Das Einkommen ist auf einen Monatsbetrag herunterzurechnen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind jeweils mit einem Zwölftel anteilig zu berücksichtigen.

Von dem errechneten monatlichen Einkommen sind im Wesentlichen abziehbar:

  • Einkommen-, Lohn- und Kirchensteuer
  • Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
  • Sonstige Versicherungsbeiträge, wenn sie entweder gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (z. B. Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung, Beiträge für eine private Kranken- und Unfallversicherung)
  • die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten, wie z. B. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Aufwendungen für Arbeitsmaterial und Beiträge zu Berufsverbänden)
  • bei behinderten Menschen das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 SGB IX.
  • Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit angemessen. Dazu gehören auch angemessene Tilgungsleistungen für Kredite für selbstgenutzte Immobilien.
  • Mehrbedarfe bei kranken, behinderten oder schwangeren Menschen nach § 21 SGB II und § 30 SGB XII.

Außerdem sind vom Einkommen noch folgende Freibeträge abziehbar (Stand: PKHB 2024). Die Beträge werden jährlich angepasst. Seit 2021 geltende unterschiedliche Freibeträge für die Stadt München, den Landkreis München, den Landkreis Fürstenfeldbruck, den Landkreis Starnberg und das übrige Bundesgebiet.

  • Für den VKH-Antragsteller gilt ein Freibetrag von 619 Euro (Stadt München: 650 Euro / Landkreis München: 637 Euro / Landkreis Fürstenfeldbruck: 649 Euro / Landkreis Starnberg: 652 Euro). Erzielt er ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, gilt für ihn ein zusätzlicher Freibetrag von 282 Euro (Stadt München: 296 Euro / Landkreis München: 290 Euro / Landkreis Fürstenfeldbruck: 295 Euro / Landkreis Starnberg: 297 Euro).
  • Für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner gilt ebenfalls ein Freibetrag von 619 Euro (Stadt München: 650 Euro / Landkreis München: 637 Euro / Landkreis Fürstenfeldbruck: 649 Euro / Landkreis Starnberg: 652 Euro).
  • Für jede weitere Person, für die der Antragsteller aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht Unterhalt zahlt, gilt ein weiterer altersabhängiger Freibetrag.

    Kinder 0 - 5 Jahre: 393 Euro (Stadt München: 407 Euro / Landkreis München: 404 Euro / Landkreis Fürstenfeldbruck: 408 Euro / Landkreis Starnberg: 409 Euro)

    Kinder 6 - 13 Jahre: 429 Euro (Stadt München: 446 Euro / Landkreis München: 441 Euro / Landkreis Fürstenfeldbruck: 443 Euro / Landkreis Starnberg: 446 Euro)

    Jugendliche ab 14 Jahre: 518 Euro (Stadt München: 541 Euro / Landkreis München: 534 Euro / Landkreis Fürstenfeldbruck: 540 Euro / Landkreis Starnberg: 543 Euro)

    Volljährige: 496 Euro (Stadt München: 519 Euro / Landkreis München: 510 Euro / Landkreis Fürstenfeldbruck: 520 Euro / Landkreis Starnberg: 523 Euro).

Eigenes Einkommen des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder der anderen Unterhaltsberechtigten wird auf deren Freibetrag angerechnet. Zahlt der Antragsteller diesen eine Geldrente, so gilt dieser Betrag anstatt der Freibeträge, soweit er angemessen ist.

Bei besonderen Belastungen sind außerdem zusätzliche Beträge abziehbar, soweit angemessen (Härteklausel, z. B. bei Ratenzahlungsverpflichtungen oder besonderen Belastungen aus familiären Gründen wie Heirat, Geburt oder bei Todesfällen).

Ist das errechnete einzusetzende Einkommen die Ratenhöhe?

Von der Höhe des so errechneten einzusetzenden Einkommen (Einkünfte minus Abzüge) hängt ab, ob der Antragsteller Monatsraten zu zahlen hat. Das errechnete einzusetzende Einkommen ist aber nicht die Ratenhöhe.

  • Bei einem einzusetzenden Einkommen unter 20 Euro fallen keine Raten an.
  • Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 20 Euro bis zu 600 Euro beträgt die monatliche Rate die Hälfte des einzusetzenden Einkommen.
  • Beträgt das einzusetzende Einkommen mehr als 600 Euro, beträgt die Monatsrate 300 Euro plus des Betrages, der über 600 Euro liegt.

Beispiele:
a) Das einzusetzende Einkommen beträgt 500 Euro.
Die Monatsrate beträgt 250 Euro (500/2 = 250).
b) Das einzusetzende Einkommen beträgt 1000 Euro.
Die Monatsrate beträgt 700 Euro (1000 - 600 = 400. 300 + 400 = 700).

Was ist die VKH-Sperre / PKH-Sperre?

Verfahrenskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die voraussichtlichen Verfahrenskosten höher sind als der aus dem Vermögen zu zahlende Einmalbetrag plus vier Monatsraten (sog. PKH-Sperre).

Wie lange sind die Raten zu zahlen?

Sofern sich eine zu zahlende Monatsrate errechnet, ist diese grundsätzlich so lange an die Justizkasse zu zahlen, bis die Summe der Raten- und Einmalzahlungen die vollen Scheidungskosten (also die hälftige Gerichtsgebühren und die Kosten des eigenen Anwalts) ergibt. Ergeben sich Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Ratenhöhe nach oben oder unten vom Gericht angepasst werden. Maximal sind aber 48 Monatsraten zu zahlen, auch wenn damit noch nicht die vollen Scheidungskosten gezahlt wären.

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