- 02.01.2024 -
Das Gericht kann Einmalzahlungen aus dem Vermögen anordnen. Einzusetzen ist grundsätzlich das gesamte, verwertbare Vermögen, soweit dies zumutbar ist.
Zum verwertbaren Vermögen gehören auch realisierbare Forderungen. Vermietete Immobilien müssen ggf. belastet werden.
Es gilt das gleiche Schonvermögen wie bei der Sozialhilfe. Die im Katalog des § 90 SGB XII aufgeführten Vermögensbestandteile gehören nicht zum einzusetzenden Vermögen.
Als Schonvermögen gilt u. a.:
Das Gericht hat einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, inwieweit der Einsatz des Vermögens zumutbar ist. Sie sollten es daher mitteilen, wenn Sie sich in einer besonderen Notlage befinden und das Vermögen für den Lebensunterhalt benötigen oder wenn Sie außer dem Schonvermögen zwar Vermögen haben, es aber nicht verwerten können.
Liegt Ihr Vermögen über den Freibeträgen können Sie unter Umständen doch Anspruch auf VKH haben. Eventuell wird dann eine Einmalzahlung angeordnet. VKH wird erst dann nicht mehr bewilligt, wenn die Verfahrenskosten voll aus dem Vermögen bestritten werden können.
Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in "Geld und Geldeswert". Also vor allem Lohn und Gehalt, der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, Steuererstattungen, Unterhalt und sonstige Einkünfte wie z. B. Arbeitslosengeld, Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, sog. "Hartz IV"), Kindergeld, Wohngeld und Krankengeld. Beim Gehalt sind auch geldwerte Bezüge zu berücksichtigen, wie ein privat genutzter Firmen-PKW oder freie Unterkunft und Verpflegung.
Beim Einkommen werden nicht berücksichtigt: Sozialhilfe nach dem SGB XII und Pflegegeld nach § 37 SGB XI.
Das Elterngeld und das Betreuungsgeld sind nach § 10 Abs. 2 BEEG bis zur Höhe von 300 Euro monatlich anrechnungsfrei. Diese Summe vervielfacht sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Bei Zwillingsgeburten sind 600 Euro anrechnungsfrei, bei Drillingen 900 Euro.
Das Bayerische Familiengeld ist mit dem Betreuungsgeld vergleichbar und bei der Verfahrenskostenhilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 20.05.2020, Az. XII ZB 537/19). Bei Einzelgeburten gilt dies für einen Betrag von 300 Euro monatlich. Wie beim Betreuungsgeld vervielfältigt sich diese Summe bei Mehrlingsgeburten je nach Anzahl der Kinder.
Das Einkommen ist auf einen Monatsbetrag herunterzurechnen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind jeweils mit einem Zwölftel anteilig zu berücksichtigen.
Von dem errechneten monatlichen Einkommen sind im Wesentlichen abziehbar:
Außerdem sind vom Einkommen noch folgende Freibeträge abziehbar (Stand: PKHB 2024). Die Beträge werden jährlich angepasst. Seit 2021 geltende unterschiedliche Freibeträge für die Stadt München, den Landkreis München, den Landkreis Fürstenfeldbruck, den Landkreis Starnberg und das übrige Bundesgebiet.
Eigenes Einkommen des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder der anderen Unterhaltsberechtigten wird auf deren Freibetrag angerechnet. Zahlt der Antragsteller diesen eine Geldrente, so gilt dieser Betrag anstatt der Freibeträge, soweit er angemessen ist.
Bei besonderen Belastungen sind außerdem zusätzliche Beträge abziehbar, soweit angemessen (Härteklausel, z. B. bei Ratenzahlungsverpflichtungen oder besonderen Belastungen aus familiären Gründen wie Heirat, Geburt oder bei Todesfällen).
Von der Höhe des so errechneten einzusetzenden Einkommen (Einkünfte minus Abzüge) hängt ab, ob der Antragsteller Monatsraten zu zahlen hat. Das errechnete einzusetzende Einkommen ist aber nicht die Ratenhöhe.
Beispiele:
a) Das einzusetzende Einkommen beträgt 500 Euro.
Die Monatsrate beträgt 250 Euro (500/2 = 250).
b) Das einzusetzende Einkommen beträgt 1000 Euro.
Die Monatsrate beträgt 700 Euro (1000 - 600 = 400. 300 + 400 = 700).
Verfahrenskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die voraussichtlichen Verfahrenskosten höher sind als der aus dem Vermögen zu zahlende Einmalbetrag plus vier Monatsraten (sog. PKH-Sperre).
Sofern sich eine zu zahlende Monatsrate errechnet, ist diese grundsätzlich so lange an die Justizkasse zu zahlen, bis die Summe der Raten- und Einmalzahlungen die vollen Scheidungskosten (also die hälftige Gerichtsgebühren und die Kosten des eigenen Anwalts) ergibt. Ergeben sich Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Ratenhöhe nach oben oder unten vom Gericht angepasst werden. Maximal sind aber 48 Monatsraten zu zahlen, auch wenn damit noch nicht die vollen Scheidungskosten gezahlt wären.