- 19.10.2020 -
Als "Versorgungsausgleich" wird der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften (insbesondere der Rentenanwartschaften) der Eheleute bei oder nach einer Scheidung bezeichnet. Geregelt ist der Versorgungsausgleich seit dem 01.09.2009 im Versorgungsausgleichsgesetz (abgekürzt VersAusglG).
Es gibt den Versorgungsausgleich bei der Scheidung. Dieser wurde nach altem Recht als öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich bezeichnet. Außerdem gibt es als Ergänzung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung.
Beim Versorgungsausgleich bei der Scheidung erfolgt der Ausgleich nach Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses durch eine Umbuchung der Ausgleichswerte oder durch eine Kapitalzahlung ausschließlich zwischen Versorgungsträgern. Oder auch durch eine interne Kontenumbuchung bei einem Versorgungsträger.
Er wird nach einer Ehezeit von über drei Jahren vom Familiengericht von Amts wegen, d. h. automatisch, als Folgesache bei der Scheidung mit durchgeführt. Bei einer kürzeren Ehezeit (36 Monate oder weniger) wird ein Wertausgleich der Versorgungsanwartschaften nur vorgenommen, wenn ein Ehepartner dies während des Scheidungsverfahrens beim Gericht beantragt.
Bis zur Reform des Versorgungsausgleichs im Jahre 2009 wurde nur ein Saldo der zusammengerechneten Anrechte übertragen. Nach neuem Recht erfolgt ein Ausgleich der einzelnen Anrechte.
Beim Versorgungsausgleich nach der Scheidung erfolgt der Ausgleich meist erst viele Jahre nach der Scheidung. Der Ausgleich erfolgt in diesem Fall durch eine monatliche Ausgleichsrente, durch Abtretung von Versorgungsansprüchen oder einmalige Kapitalabfindung vom ausgleichspflichtigen Ex-Partner an den anderen.
Ein Anspruch auf einen ergänzenden Versorgungsausgleich nach der Scheidung besteht nur dann, wenn bei dem Versorgungsausgleich bei der Scheidung noch nicht alle vorhandenen Versorgungsanwartschaften ausgeglichen wurden. Und die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung für die restlichen Anrechte in der Entscheidung vorgesehen wurde. Der Anspruch ist erst dann fällig, wenn der ausgleichsberechtigte Ex-Ehepartner selbst eine Rente bezieht, die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder die Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Erwerbsminderungsrente o. ä. erfüllt. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird nur auf Antrag vom Gericht durchgeführt.
Der Versorgungsausgleich bei der Scheidung ist gegenüber dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorrangig. Da letzterer Nachteile gegenüber dem Versorgungsausgleich bei der Scheidung hat:
Beim Versorgungsausgleich bei der Scheidung erhält der Ausgleichsberechtigte dagegen in der Regel eigenständige Anrechte bei den Versorgungsträgern, die nicht vom Rentenbeginn des Ausgleichsverpflichteten abhängig sind und auch bei dessen Tod bestehen bleiben.