- 21.10.2020 -
Der Versorgungsausgleich ist das Gegenstück zum Zugewinnausgleich. Während der Zugewinnausgleich sich auf den Ausgleich der Vermögenszuwächse der Eheleute während der Ehe bezieht, führt der Versorgungsausgleich zu einem Ausgleich der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte (insbesondere der Rentenanrechte). Ein Anrecht, das zum Versorgungsausgleich gehört, ist dem Zugewinnausgleich entzogen (§ 2 Abs. 4 VersAusglG).
Es gibt zwei Formen des Versorgungsausgleichs:
Die Informationen auf dieser Seite gelten für beide Arten des Versorgungsausgleichs.
Ausgeglichen werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte.
Es gilt nach § 1 VersAusglG dabei der Halbteilungsgrundsatz: Die Hälfte des Ehezeitanteils (Ausgleichswert) jedes einzelnen Anrechts steht jeweils dem anderen Ehepartner zu.
Es gibt von diesem Grundsatz jedoch einige Ausnahmen. So sollen z. B. geringfügige Anrechte nicht geteilt werden.
Ausgeglichen werden nur die Ehezeitanteile der vorhandenen Versorgungsanrechte. Die Anteile, die die Eheleute bereits vor Beginn der Ehezeit erworben hatten, werden nicht ausgeglichen. Die Anteile, die nach der Ehezeit erworben wurden, werden ebenfalls nicht ausgeglichen. Nur Anrechte, die bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden sind, können ausgeglichen werden.
Die Ehezeit ist nicht etwa die taggenaue Dauer der Ehe zwischen dem Tag der Eheschließung und der Rechtskraft der Scheidung. Damit die Höhe der Ausgleichswerte bei den Versorgungsträgern einfacher berechnet werden kann, bezieht sich die Ehezeit nur auf volle Monate. Die Stichtage für den Beginn und das Ende der Ehezeit setzen die Eheschließung und die Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehepartner. Ausgehend von diesen Stichtagen wird die Ehezeit auf den Monat genau bestimmt.
Als Beginn der Ehezeit gilt nach § 3 VersAusglG der Erste des Monats, in dem die Eheleute geheiratet haben. Ende der Ehezeit ist danach der Monatsletzte vor der gerichtlichen Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten.
Die Beteiligten haben am 25.06.2009 geheiratet, die Zustellung des Scheidungsantrages war am 31.08.2020. Die Ehezeit geht vom 01.06.2009 bis zum 30.07.2020. Ausgeglichen wird nur, was innerhalb dieser 134 Monate von den Eheleuten erworben wurde.
Bei wechselseitigen Scheidungsanträgen der Eheleute ist für die Ehezeit der zuerst an die Gegenseite zugestellte Antrag maßgebend, sofern aufgrund dieses Antrags die Ehe geschieden wurde.
Die Eheleute können gegenseitig auf den Versorgungsausgleich verzichten oder vereinbaren, dass er anders als gesetzlich geregelt durchgeführt werden soll. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind formbedürftig, wenn sie vor Rechtskraft der Gerichtsentscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung getroffen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet wurden oder die Vereinbarung im Termin gerichtlich protokolliert wurde. Bei der letzteren Vorgehensweise müssen beide Eheleute anwaltlich vertreten sein.
Eine solche Vereinbarung unterliegt einer Inhalts- und Ausübungskontrolle. Ist die Vereinbarung wirksam, ist das Familiengericht daran gebunden.
Erst nach der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung sind Vereinbarungen über den schuldrechtlichen Ausgleich der restlichen Anrechte formfrei möglich.
In den Versorgungsausgleich fallen insbesondere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Anrechte der Beamtenversorgung, der Versorgung der Angestellten im öffentlichen Dienst, der berufsständischen Versorgung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Das Anrecht muss der Absicherung im Alter im Anschluss an das aktive Berufsleben oder bei Invalidität dienen. Zur Absicherung bei Invalidität gehören alle Leistungen wegen vollständiger oder teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit, wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Dienstunfähigkeit (für private Invaliditätsversorgungen bestehen Besonderheiten).
Die Versorgung muss durch den Einsatz von Arbeit oder Vermögen der Eheleute aufgebaut worden sein. Anrechte, die nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Eheleute beruhen, sollen vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein. Versorgungen, die einem Ehegatten durch Dritte geschenkt oder vererbt werden, unterfallen daher nicht dem Versorgungsausgleich. Eine Versorgung, die ein Ehegatte mit geschenktem oder geerbtem Geld selbst erworben hat, ist jedoch im Versorgungsausgleich auszugleichen.
Leistungen, die nicht zur Absicherung bei Invalidität dienen, sondern reinen Entschädigungscharakter haben, fallen ebenfalls nicht in den Versorgungsausgleich. Dazu gehören z. B. Leistungen zum Ausgleich von Körperschäden aus einer privaten Unfallversicherung oder aus der gesetzlichen Berufsunfallversicherung, Blindengelder, Haftopferrenten, Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz.
Ein Anrecht muss grundsätzlich zu einer Rente (regelmäßig wiederkehrende Geldzahlung) führen, damit es in den Versorgungsausgleich fällt. Es gibt eine Ausnahme: Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) sind unabhängig von der Leistungsform im Versorgungsausgleich auszugleichen. Also auch dann, wenn eine Kapitalzahlung vorgesehen ist.
Eine Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht ist im Versorgungsausgleich auszugleichen, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt wurde. Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts fällt sie nicht mehr in den Versorgungsausgleich, selbst wenn das Kapitalwahlrecht erst zwischen Ehezeitende und der letzten richterlichen Entscheidung beim AG oder OLG ausgeübt wurde.
Eine Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht fällt dagegen bis zur Ausübung des Rentenwahlrechts in den Zugewinnausgleich. Erst mit Ausübung des Rentenwahlrechts gehört sie in den Versorgungsausgleich.
Auch im Ausland erworbene Rentenanrechte der Eheleute fallen in den Versorgungsausgleich. Anders als in Deutschland erworbene Anrechte werden sie jedoch gem. § 19 VersAusglG generell erst schuldrechtlich nach der Scheidung ausgeglichen, wenn beide Eheleute bereits im Rentenalter sind. Da das deutsche Familiengericht ausländische Versorgungsträger nicht wirksam anweisen kann, einen Wertausgleich der dort vorhandenen Anrechte vorzunehmen.
Auch bereits laufende Versorgungen werden ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich findet auch statt, wenn beide Eheleute bei der Scheidung bereits im Rentenalter sind.
Die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird erst mit Rechtskraft wirksam, § 224 Abs. 1 FamFG. Die Teilung der Versorgungsanrechte erfolgt erst zu diesem Zeitpunkt und nicht rückwirkend. Erhält der Ausgleichspflichtige in der Zeit zwischen der Scheidung bis zur Rechtskraft des Versorgungsausgleichs (z. B. bei Abtrennung des Versorgungsausgleichs vom Scheidungsverbund) bereits eine Rente aus einem zu teilenden Versorgungsanrecht, ist diese vom Versorgungsträger mit Rechtsgrund geleistet worden. Der Versorgungsträger kann insoweit keine anteilige Erstattung nach der Teilung verlangen.
Der Versorgungsausgleich findet auch bei einer Ehescheidung von gleichgeschlechtlichen Partnern statt sowie bei der Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften, die 2005 oder später geschlossen wurden.
Bei Lebenspartnerschaften, die bis zum 31.12.2004 eingegangen wurden, konnten die Partner noch bis zum 31.12.2005 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einer späteren Aufhebung optieren (§ 20 Abs. 4 LPartG). Haben die Lebenspartner sich damals nicht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs entschieden, wird der Versorgungsausgleich bei der Aufhebung nicht durchgeführt.
Als Ehezeitbeginn gilt der Erste des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Bestand zunächst eine eingetragene Lebenspartnerschaft, die dann in eine Ehe umgewandelt wurde, bleibt als Stichtag für die Berechnung des Ehezeitbeginns die Begründung der Lebenspartnerschaft (§ 20a Abs. 6 LPartG).