- 21.10.2020 -
Der Versorgungsausgleich dient dem Ausgleich der Rentenanrechte der Partner. Er wird zusammen mit der Scheidung und bei der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als Folgesache im Scheidungsverbund durchgeführt.
Grundsätzlich gilt: Die Hälfte jedes einzelnen, in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts wird auf den Partner übertragen.
Ob der Versorgungsausgleich vom Familiengericht von Amts wegen oder nur auf Antrag eines Partners vorgenommen wird, hängt von der Dauer der Ehezeit ab.
Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht automatisch durchgeführt, wenn die Ehezeit mehr als drei Jahre beträgt und die Eheleute den Versorgungsausgleich nicht durch eine notarielle Vereinbarung oder einen gerichtlich protokollierten Vergleich ausgeschlossen haben.
Beträgt die Ehezeit drei Jahre oder weniger, wird der Versorgungsausgleich vom Familiengericht nur dann durchgeführt, wenn einer der Ehepartner beim Gericht die Durchführung beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Für diesen Antrag besteht kein Anwaltszwang. Den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs kann der Antragsgegner also auch dann stellen, wenn er nicht anwaltlich vertreten ist.
Die Ehezeit für den Versorgungsausgleich berechnet sich nach ganzen Monaten. Sie geht vom Monatsersten, in dem die Eheleute geheiratet haben, bis zum Monatsletzten vor Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Beispiel:
Heirat im September 2011. Beginn der Ehezeit: 01.09.2011. Der Scheidungsantrag muss der Gegenseite spätestens im September 2014 zugestellt werden, damit der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt wird.
Ende der Ehezeit bei Zustellung noch im September 2014: 31.08.2014. Dauer der Ehezeit dann: 3 Jahre.
Der Eingang des Scheidungsantrags
bei Gericht im September 2014 reicht ebenso wenig aus wie ein bloßer Verfahrenskostenhilfe-Antrag. Bei einer Zustellung des Scheidungsantrags erst im Oktober 2014 oder später wäre die Ehezeit länger als drei Jahre. Das Gericht würde
den Versorgungsausgleich dann auch ohne Antrag von Amts wegen durchführen.
Bei gleichgeschlechtlichen Ehen, bei denen die eintragene Lebenspartnerschaft später in eine Ehe umgewandelt wurde, beginnt die Ehezeit mit dem Ersten des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde (§ 20a Abs. 6 LPartG).
Wird der Versorgungsausgleich bei Ihrer Scheidung durchgeführt, erhalten Sie und Ihr Ehepartner zu Beginn des Scheidungsverfahrens von mir oder vom Familiengericht den Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Der Fragebogen muss noch nicht zusammen mit dem eigentlichen Scheidungsantrag beim Gericht eingehen. Es beschleunigt aber das Verfahren, wenn er sobald wie möglich beim Gericht eingereicht wird.
In dem Fragebogen müssen die Eheleute u. a. ihre Personalien, die Arbeitsgeber während der Ehezeit und die Versorgungsträger angeben, bei denen sie Anrechte haben könnten.
Ihr Fragebogen geht bei mir auf elektronischem Wege zum Gericht. Das Familiengericht leitet die Fragebögen an den jeweils anderen Ehepartner sowie an alle beteiligten Versorgungsträger weiter und erkundigt sich bei den angegebenen Arbeitgebern, ob eine betriebliche Altersversorgung besteht. Die Versorgungsträger klären nun die Versicherungskonten, falls eine Kontenklärung nicht bereits schon vor dem Scheidungsverfahren durchgeführt wurde. Sie fragen dazu nochmals bei dem Versicherten nach oder fordern von diesem noch weitere Unterlagen an und schließen so etwaige Lücken in den Versicherungsverläufen. Im Anschluss schickt der Versorgungsträger die Auskunft (u. a. mit der Berechnung des Ehezeitanteils und des Kaptialwerts des Anrechts, seines Ausgleichswerts und der Angabe der für das Anrecht vorgesehenen Teilungsart - interne oder externe Teilung - und der Teilungskosten) ans Familiengericht. Die Auskünfte leitet das Gericht dann wiederum an die Beteiligten zur Prüfung weiter.
Sind die Auskünfte vollzählig, kann der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Wurde die Scheidung nicht bereits vom Familiengericht durchgeführt (bei vom Scheidungsverbund abgetrenntem Versorgungsausgleich), setzt das Familiengericht jetzt den Scheidungstermin fest.
Viele Gerichte übersenden den Beteiligten noch vor dem Termin einen Entwurf des Versorgungsausgleichs, damit diese prüfen können, ob der Entwurf richtig ist.
Je nach Arbeitsbelastung der Behörden und der Reaktionsgeschwindigkeit der Eheleute bei Rückfragen kann das Verfahren über den Versorgungsausgleich drei bis sechs Monate dauern.
Ergebnis des Verfahrens ist dann - außer einem Stapel Papier mit Auskünften - ein Gerichtsbeschluss, in dem detailliert festgestellt wird, welche Anrechte wie auszugleichen sind. Ab Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten (bzw. deren Vertreter) läuft eine Monatsfrist für eine Beschwerde. Wird weder von den Eheleuten noch von den Versorgungsträgern Beschwerde eingelegt, ist der Beschluss nach Fristablauf rechtskräftig und damit wirksam.
Die Versorgungsträger führen den Beschluss dann aus, indem sie zwischen den Versicherungskonten der Eheleute die entsprechenden Umbuchungen vornehmen oder Kapitalzahlungen an einen anderen Versorgungsträger leisten.
Die Eheleute selbst brauchen beim Versorgungsausgleich bei der Scheidung einander keine direkten Zahlungen zu leisten. Der Wertausgleich bei der Scheidung erfolgt nur zwischen den Versorgungsträgern. Für die Eheleute macht sich der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich finanziell erst beim Renteneintritt bemerkbar.
Der Ausgleich erfolgt einzeln für jedes vorhandene Anrecht. Eine Saldierung findet nicht statt.
Die Ehezeitanteile der Anrechte sind grundsätzlich hälftig auszugleichen. Ausnahmen gelten, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist oder der Ausgleichswert selbst gering ist. Oder wenn es sich um ein im Ausland erworbenes Anrecht handelt.
Der Ausgleich erfolgt vorrangig intern bei demselben Versorgungsträger. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Ausgleich auch extern durch eine Kapitalzahlung an einen anderen Versorgungsträger erfolgen.
Bei interner Teilung können von dem Versorgungsträger vor der Berechnung des Ausgleichswerts noch Teilungskosten von dem Ehezeitanteil abgezogen werden. Bei externer Teilung ist der Ausgleichswert durch den Versorgungsträger für die Zeit ab dem Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen.